Verfahrensgang

AG Saarlouis (Beschluss vom 20.12.2016; Aktenzeichen 22 F 186/16 UG)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - in Saarlouis vom 20.12.2016 - 22 F 186/16 UG - wird auf Kosten der Antragsteller mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beteiligten ergänzend darauf hingewiesen werden, dass das Gericht bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus jenem Beschluss ergebenden Verpflichtungen gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verhängen.

2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

3. Der Antragsgegnerin zu 2) wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung vom 7.4.2017 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin N., Saarbrücken, bewilligt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller (fortan: Großeltern) sind die Großeltern mütterlicherseits des beteiligen Kindes A.. Dieses ging am 20.1.2007 aus der Verbindung des Antragsgegners zu 1) (Vater) und der Antragsgegnerin zu 2) (Mutter) hervor, die weder miteinander verheiratet waren noch sind. Beide Eltern wie auch A. sind taubstumm. Der Vater erkannte die Vaterschaft für A. an; die Eltern sind für sie gemeinsam sorgeberechtigt. A. lebt beim Vater, die Mutter hat regelmäßig alle 14 Tage Umgang mit ihr. Die Mutter hat außerdem ein weiteres Kind, den am 22.4.2013 geborenen und in einer Pflegefamilie lebenden Sohn T. Die Mutter leidet an einer psychiatrischen Erkrankung, ist indessen derzeit verhältnismäßig stabil. Sie steht für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge und Rechts-/Antrags-und Behördenangelegenheiten unter Betreuung. Die Großeltern waren nach der Geburt A. s einige Zeit im Jahr 2007 in deren Versorgung eingebunden, haben zu dieser aber infolge eines Zerwürfnisses mit der Mutter schon seit spätestens 2010 keinen Kontakt mehr.

Im vorliegenden Verfahren haben die Großeltern mit am 23.8.2016 eingegangenem Antrag ein Umgangsrecht mit A. unter der Woche, am Wochenende, an bestimmten Feiertagen und während der Schulferien begehrt; wegen der Einzelheiten wird die Antragsschrift in Bezug genommen.

Die Eltern und die Betreuerin der Mutter sind dem Antrag zuletzt entgegengetreten. Das Jugendamt hat unter dem 1.12.2016 berichtet; hierauf wird verwiesen.

Nach persönlicher Anhörung A. s, beider Eltern, der Betreuerin der Mutter und beider Großeltern im Termin vom 12.12.2016 hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss vom 20.12.2016, auf den Bezug genommen wird, das Umgangsrecht der Großeltern mit A. auf Dauer ausgeschlossen.

Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Großeltern ihr erstinstanzliches Umgangsbegehren mit der Maßgabe weiter, dass sie ein Umgangsrecht mit A. alle 14 Tage - hilfsweise einmal im Monat - samstags oder sonntags von 10 bis 18 Uhr begehren.

Die Mutter bittet um Zurückweisung der Beschwerde und sucht um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach. Der Vater hat sich zweitinstanzlich nicht gegenüber dem Senat geäußert, aber seine Sichtweise gegenüber dem Jugendamt kundgetan, das unter dem 21.3.2017 berichtet hat.

Dem Senat haben die Akten 128 F 138/13 EASO und 128 F 139/13 SO des AG Saarbrücken sowie 22 F 111/15 SO, 22 F 165/16 UG und 22 F 166/16 UG des AG Saarlouis vorgelegen.

II. Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Großeltern bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht und auf der Grundlage eines beanstandungsfreien Verfahrens hat das Familiengericht den Umgang der Großeltern mit A. auf Dauer ausgeschlossen.

Nach § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern ein Recht zum Umgang mit ihrem Enkelkind, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Das Gesetz geht davon aus, dass die Großeltern dem Kind regelmäßig nahe stehen, jedenfalls aber der Aufbau einer zwischenmenschlichen Beziehung zwischen ihnen und dem Kind grundsätzlich im Kindesinteresse liegt. Dieser Gedanke kommt auch in § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB zum Ausdruck, wonach der Umgang mit anderen Personen in der Regel zum Wohl des Kindes gehört, wenn es zu diesen Personen Bindungen besitzt, deren Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB begründet im Anwendungsbereich des § 1685 BGB eine (widerlegliche) Vermutung für die Kindeswohldienlichkeit des Umgangs der Großeltern mit dem Kind, wenn Bindungen zwischen dem Enkel und den Großeltern bestehen und deren Aufrechterhaltung für die Entwicklung des Kindes förderlich ist, was positiv festzustellen ist. Bestehen solche Bindungen nicht, begründet allein das Verwandtschaftsverhältnis keine Vermutung, dass der Umgang mit den Großeltern dem Kindeswohl dient. Vielmehr muss letzteres dann im Einzelfall positiv festgestellt werden, wobei die Feststellungslast d...

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