Normenkette

ZPO § 104 Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 20.12.2012; Aktenzeichen 3 O 180/07)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen den als "Beschluss II" bezeichneten Kostenfestsetzungsbeschluss des LG in Saarbrücken vom 20.12.2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22.7.2013 - 3 O 180/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 3.500 EUR.

 

Gründe

Durch Urteil des Saarländischen OLG vom 2.11.2011 - 5 U 562/10-85 - wurde auf die Berufung des Klägers das klageabweisende Urteil des LG Saarbrücken vom 11.11.2010 - 3 O 180/07 - teilweise geändert und über die Kosten des Rechtsstreits wie folgt erkannt:

"Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen 13,6 % der Kläger, 84,2 % die Beklagte zu 1), 1,6 % die Beklagte zu 2) und 0,6 % die Beklagte zu 3). Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten tragen der Nebenintervenient zu 13,6 %, die Beklagte zu 1) zu 84,2 %, die Beklagte zu 2) zu 1,6 % und die Beklagte zu 3) zu 0,6 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen diese selbst zu 94,6 %, der Kläger zu 5,4 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen diese selbst zu 26,8 %, der Kläger zu 73,2 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) tragen diese selbst zu 11,5 %, der Kläger zu 88,5 %."

Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1) und 2) wurde mit Beschluss des BGH v. 23.5.2012 - IV ZR 224/11 - zurückgewiesen.

Die Parteien haben sodann ihre Kosten zum Ausgleich angemeldet, der Kläger für die 1. und 2. Instanz insgesamt 30.925,82 EUR verbunden mit der Erklärung, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein.

Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss ("Beschluss II"), auf den Bezug genommen wird, hat die Rechtspflegerin des LG (I.) die nach dem vorgenannten Urteil des Saarländischen OLG nach Kostenausgleich von der Beklagten zu 1) an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 21.835,29 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.10.2011 festgesetzt und (II.) ausgesprochen, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.12.2010 gegenstandslos ist.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1). Mit dem Rechtsmittel beanstandet sie die Berücksichtigung der Mehrwertsteuer auf die vom Kläger angemeldeten Kosten sowie den ausgesprochenen Zinsbeginn am 11.10.2011. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Die Rechtspflegerin des LG hat mit Entscheidung vom 22.7.2013 ("Beschluss II") den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit im Zinsausspruch dahin berichtigt, dass Zinsbeginn der 10.11.2011 ist, und die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde im Übrigen vorgelegt.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Infolge der mit Berichtigungsbeschluss vom 22.7.2013 erfolgten Korrektur des Zinsbeginnes ist die diesbezügliche Beschwer der Beklagten zu 1) entfallen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 319 Rz. 25 a.E.). Dem im Übrigen zulässigen Rechtsmittel (§§ 11 RPflG, 104, 567, 569 ZPO) bleibt in der Sache - soweit der Senat noch darüber zu befinden hat - ein Erfolg versagt.

Zu Recht hat die Rechtspflegerin dem Kostenausgleich die von dem Kläger zur Erstattung angemeldeten Kosten orientiert an dessen Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung unter Einschluss der Umsatzsteuer zugrunde gelegt. Diese Handhabung beruht auf der zutreffenden Anwendung von § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO, da der Kläger in dem Kostenfestsetzungsantrag erklärt hat, er sei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Nach gefestigter Rechtsprechung genügt zur Festsetzung der Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren die eindeutig und unmissverständlich abgegebene Erklärung, den Umsatzsteuerbetrag nicht als Vorsteuer abziehen zu können. Dagegen ist die Richtigkeit dieser Erklärung nicht zu überprüfen, weil das Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit schwierigen Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechts belastet werden soll (BVerfG NJW 1996, 382, 383; BGH MDR 2003, 656; 2. Zivilsenat des Saarländischen OLG, Beschl. v. 1.9.2005 - 2 W 258/05-44; 6. Zivilsenat, Beschl. v. 12.9.2000 - 6 W 273/00-56; von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Rz. B 594). Etwas anderes kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Erklärung vom Erstattungsschuldner bereits entkräftet oder ihre Unrichtigkeit offensichtlich ist (BVerfG, a.a.O.; BGH, a.a.O.; von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Matias, a.a.O.). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Kläger hat auf das Monitum der Beklagten zu 1) im Beschwerdeverfahren seine Erklärung bekräftigt und ergänzend dahin erläutert, dass eine Vorsteuerabzugsberechtigung hier deshalb nicht bestehe, weil er den zugrunde liegenden Rechtsstreit in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des Erblassers und somit als Partei kraft Amtes geführt habe; dass ...

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