Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfolglose Herausgabeklage hinsichtlich eines der HausratsV unterliegenden Gegenstandes

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Pkw ist Hausrat, wenn er aufgrund gemeinsamer Zweckbestimmung der Ehegatten für das familiäre und eheliche Zusammenleben genutzt wird und im Wesentlichen nicht den persönlichen Zwecken nur eines Ehegatten dient: Gemäß § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 8 GVG; § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, die Regelung über die Behandlung des Hausrats (vier: Herausgabe eines Pkw) zu treffen.

 

Normenkette

ZPO § 127 Abs. 2, § 621 Abs. 1; GVG § 23b Abs. 1 S. 2; BGB § 985

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 09.06.2009; Aktenzeichen 3 O 151/09)

 

Tenor

Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Beschwerde" des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 9.6.2009 - 3 O 151/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Das Scheidungsverfahren ist vor dem AG - Familiengericht - Neunkirchen anhängig.

Am 6.6.2008 erwarb der Antragsteller bei der Firma P. M. - Automobile einen Pkw der Marke VW, Modell Turan TDI, Fahrgestell-Nr. XXX, amtliches Kennzeichen XX-XX-XXX, zum Preis von 12.000 EUR sowie ein weiteres Fahrzeug. Die Finanzierung der Fahrzeuge erfolgte mittels eines dem Antragsteller von der [Bankbezeichnung] gewährten Darlehens. Die Zulassung des VW Turan erfolgte auf die Antragsgegnerin.

Nach der Trennung der Parteien verblieb das Fahrzeug bei der Antragsgegnerin. Mit vorprozessualem Schreiben vom 26.2.2009 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin zur Herausgabe des Fahrzeugs bis zum 10.3.2009 auf.

Mit dem am 14.5.2009 eingegangenen und mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundenen Entwurf einer Klageschrift beabsichtigt der Antragsteller, die Antragsgegnerin auf Herausgabe des Fahrzeugs VW Turan in Anspruch zu nehmen. Er vertritt die Auffassung, dass ihm als Eigentümer des Fahrzeugs ein Herausgabeanspruch gegen die Antragsgegnerin zustehe.

Die Antragsgegnerin ist dem Begehren vollumfänglich entgegen getreten und hat darauf verwiesen, dass das Fahrzeug für sie bestimmt gewesen sei, um beispielsweise das gemeinschaftliche Kind sowie ein weiteres Kind der Antragsgegnerin in den Kindergarten zu fahren "und ähnliches", es also familienbezogen zu nutzen. Aus diesem Grund sei das Fahrzeug von dem Antragsteller auch auf sie zugelassen worden.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9.6.2009, auf den Bezug genommen wird (Bl. 12, 13 d.A.), hat das LG den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens zurückgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass ungeachtet der Frage, ob der geltend gemachte Herausgabeanspruch nicht bereits an der (Mit)Eigentümerstellung der Antragsgegnerin, jedenfalls aber an deren Recht zum Besitz scheitere, die Klage bereits unzulässig sei, weil in Ansehung des anhängigen Scheidungsverfahrens das Familiengericht in Neunkirchen für die Verteilung der ehelichen Kraftfahrzeuge im Wege des Hausratsverfahrens zuständig sei.

Gegen den ihm am 15.6.2009 zugestellten Beschluss des LG (Bl. 15 d.A.) hat der Antragsteller mit am 15.7.2009 eingegangenem Faxschreiben Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass ihm als Eigentümer des Fahrzeugs gem. § 985 BGB ein Herausgabeanspruch gegen die Antragsgegnerin zustehe, bei diesem Herausgabeanspruch handele es sich nicht um eine Familiensache (Bl. 15a d.A.).

Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 21 RS d.A.).

II. Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers, als welche dessen Rechtsmittel vom 15.7.2009 gegen den Beschluss des LG vom 9.6.2009 zu behandeln ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 114 ZPO kann einer Partei nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung des Antragstellers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die beabsichtigte Klage ist, wie das LG zu Recht ausgeführt hat, bereits unzulässig. Denn bei dem beabsichtigten Klageverfahren auf Herausgabe des Pkw VW Turan handelt es sich um eine Familiensache, für die das Familiengericht ausschließlich zuständig ist.

Familiensache i.S.v. § 23b Abs. 1 S. 2 GVG ist ein Verfahren, in dem ein Schwerpunkt des Begehrens aus Rechtsgebieten herrührt, die in § 621 Abs. 1 ZPO aufgezählt sind (Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 621 Rz. 3, 3a, m.w.N.). Gemäß §§ 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 8 GVG, 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO ist das Familiengericht ausschließlich zuständig für Familiensachen, die Regelungen über die Behandlung (der Ehewohnung und) des Hausrats betreffen.

Beansprucht ein Ehegatte die Herausgabe eines (vermeintlich) in seinem Eigentum stehenden Hausratsgegenstandes, stellen die Regelungen der Hausratsverordnung Spezialvorschriften gegenüber allgem...

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