Entscheidungsstichwort (Thema)

Trennungsunterhalt: Berücksichtigung von Verbindlichkeiten aufseiten des Unterhaltsschuldners, die bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiungsmöglichkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Verbindlichkeiten der Eheleute, die die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben und auch während des Zusammenlebens nicht zur Bestreitung ihrer allgemeinen Lebenshaltungskosten zur Verfügung standen, sind aufseiten des die Verbindlichkeiten tilgenden Unterhaltsschuldners einkommensmindernd zu berücksichtigen.

2. Es besteht keine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiungsmöglichkeit des Unterhaltsschuldners vor Ablauf des Trennungsjahres. Dies gilt jedenfalls dann, wenn über Zahlungsunregelmäßigkeiten in der Vergangenheit keine Kenntnis besteht und der Unterhaltsschuldner unstreitig den Unterhalt für ein gemeinsames Kind leistet.

 

Normenkette

BGB § 1361; InsO § 304 ff.; ZPO § 114

 

Verfahrensgang

AG Völklingen (Beschluss vom 12.10.2005; Aktenzeichen 8 F 403/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des AG - FamG - in Völklingen vom 12.10.2005 - 8 F 403/05 UE - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Parteien, die im Dezember 2001 die Ehe geschlossen haben, leben getrennt. Der aus der Ehe hervorgegangene, am. Oktober 2002 geborene Sohn J. lebt im Haushalt der Klägerin und wird von dieser betreut.

Die Klägerin hat um Prozesskostenhilfe für ihre am 15.7.2005 eingereichte Klage nachgesucht, mit der sie den Beklagten für die Zeit ab Juli 2005 auf Trennungsunterhalt i.H.v. 330 EUR monatlich in Anspruch nimmt.

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und sich unter Hinweis auf erhebliche Belastungen auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das FamG der Klägerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverfolgung verweigert.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie vollumfängliche Prozesskostenhilfebewilligung erstrebt.

Der Beklagte bittet unter Verteidigung des angefochtenen Beschlusses um Zurückweisung der Beschwerde.

II. Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zu Recht hat das FamG der Klägerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe bereits mangels hinreichender Erfolgsaussicht ihrer Klage verweigert (§ 114 ZPO).

Beanstandungsfrei hat das FamG den dem Grunde nach gem. § 1361 BGB gegebenen Trennungsunterhaltsanspruch der Klägerin mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten verneint.

Die hiergegen gerichteten Beschwerdeangriffe greifen nicht durch.

Soweit das FamG die dem Beklagten von seinem Arbeitgeber gezahlten Spesen nur zu 1/3 unterhaltsrechtlich als Einkommen behandelt hat, begegnet dies keinen Bedenken und steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats bei vergleichbarer Sachlage (vgl. etwa: Senatsbeschluss vom 6.1.2005 - 9 UFH 154/02 - m.w.N.).

Vergeblich wendet sich die Klägerin auch dagegen, dass das FamG die vom Beklagten zurückzuführenden Darlehensverbindlichkeiten von monatlich 535 EUR in vollem Umfang einkommensmindernd berücksichtigt hat. Dies gilt gleichermaßen für die Beiträge zu der zur Sicherung dieser Darlehen dienenden Lebensversicherung des Beklagten von monatlich 88,25 EUR sowie für einen angemessenen Betrag zur Rückführung des Solls auf dem gemeinsamen Girokonto der Parteien bei der [Bankbezeichnung], den der Senat unter den gegebenen Umständen auf jedenfalls 50 EUR monatlich veranschlagt.

Unstreitig haben diese Verbindlichkeiten die ehelichen Verhältnisse der Parteien geprägt, so dass der hierfür aufzuwendende Teil des Einkommens des Beklagten den Parteien auch während ihres Zusammenlebens nicht zur Bestreitung ihrer allgemeinen Lebenshaltungskosten zur Verfügung stand. Ersichtlich sind diese Verbindlichkeiten auch im Einvernehmen mit der Klägerin begründet worden. Hinzu kommt, dass diese Verbindlichkeiten darüber hinaus in erheblichem Umfang auf Schulden der Klägerin zurückzuführen sind, da diese nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten in seiner Beschwerdeerwiderung zu Beginn der Ehe ca. 20.000 EUR Schulden hatte und einer der Kredite allein deshalb aufgenommen wurde, um diese Schulden zurückzuführen.

Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass der Tilgungsanteil an den monatlichen Darlehensraten unangemessen hoch ist, wobei eine Reduzierung des Zinsanteils ohnehin regelmäßig - jedenfalls kurzfristig - nicht möglich sein dürfte.

Entgegen der Auffassung der Klägerin trifft den Beklagten zur Erhöhung seiner Leistungsfähigkeit jedenfalls derzeit auch noch keine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiungsmöglichkeit nach §§ 304 ff. InsO. Insoweit kann letztlich dahinstehen, ob vorliegend überhaupt ein für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ...

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