Verfahrensgang

2. Vergabekammer des Saarlandes (Beschluss vom 27.01.2009; Aktenzeichen 2 VK 01/08)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Saarlandes vom 27.1.2009 - 2 VK 01/2008, zu Ziff. 1 teilweise, soweit die beantragte Festsetzung der Einigungsgebühr (Nr. 1000 RVG-VV) abgelehnt wurde, dahin abgeändert, dass die von dem Antragsgegner zu tragenden Kosten der Antragstellerin - über den bereits festgesetzten Betrag von 2.915,30 EUR hinaus - auf weitere 3.609 EUR festgesetzt werden.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.609 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Antragstellerin beteiligte sich als Bieterin an einer Ausschreibung des Antragsgegners. Am 6.6.2008 hatte sie einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gestellt. In der mündlichen Verhandlung der Vergabekammer vom 1.7.2008 wurde ein inzwischen bestandskräftiger Vergleich zwischen den Parteien geschlossen, der den Antragsgegner u.a. dazu verpflichtete, die der Antragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Kosten zu übernehmen. Die Antragstellerin hat in ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 22.8.2008 u.a. beantragt, im Hinblick auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich auch eine 1,5-fache Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 RVG-VV i.H.v. 3.609 EUR (Geschäftswert: 333.600 EUR) festzusetzen. Nach Ziff. 1. des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Vergabekammer vom 27.1.2009 wurden die vom Antragsgegner zu tragenden Kosten der Antragstellerin lediglich auf 2.915,30 EUR festgesetzt. Die beantragte 1,5-fache Einigungsgebühr wies die Vergabekammer mit der Begründung zurück, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts für die Mitwirkung an dem im Vergabenachprüfungsverfahren geschlossenen Vergleich bereits durch die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 RVG-VV abgegolten sei.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde und dem Antrag (Bl. 2, 17 d.A.),

1. den Kostenfestsetzungsbeschluss der 2. Vergabekammer des Saarlandes vom 27.1.2009 - 2 VK 01/2008, zu Ziff. 1 der Beschlussformel insoweit aufzuheben, als dass die von der Antragstellerin beantragte Festsetzung der Einigungsgebühr (Nr. 1000 RVG-VV) abgelehnt wurde;

2. die Einigungsgebühr (Nr. 1000 RVG-VV) i.H.v. EUR 3.609 zusätzlich zu den im Kostenfestsetzungsbeschluss der 2. Vergabekammer des Saarlandes vom 27.1.2009 - 2 VK 01/2008, festgesetzten Kosten festzusetzen;

3. dem Beschwerdegegner die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Der Antragsgegner beantragt (Bl. 31 d.A.)die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde und tritt dem Begehren entgegen.

B.I. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 116 Abs. 1 Satz 1 GWB statthaft. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der 2. Vergabekammer des Saarlandes vom 27.1.2009 stellt eine selbständig anfechtbare Entscheidung dar, gegen die das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß den §§ 116 ff. GWB zum Vergabesenat gegeben ist. Eine Vorschrift, die reine Kostenentscheidungen hiervon ausnimmt, enthält das Gesetz nicht. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der sofortigen Beschwerde liegen vor, insbesondere ist das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt. Der Senat entscheidet hierüber im schriftlichen Verfahren. Über Beschwerden gegen Nebenentscheidungen der Vergabekammern - wie Entscheidungen über die Kosten und die Auslagen, selbst wenn sie isoliert getroffen worden sind - kann generell ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (OLG Düsseldorf NZBau 2001, 165, 166; BayObLG NZBau 2000, 99; Senat, Beschlüsse v. 29.9.2005 - 1 Verg 2/05 sowie v. 9.1.2009 - 1 Verg 1/08)

II. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung nach Maßgabe des Beschlusstenors.

Entgegen der Auffassung der Vergabekammer ist vorliegend eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 RVG-VV entstanden, deren Voraussetzungen tatbestandlich vorliegen. Diese Gebühr kann grundsätzlich neben der Gebühr aus Nr. 2300 bzw. Nr. 2301 entstehen und ist vorliegend nicht durch die Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 RVG-VV abgegolten.

1.2. Für seine Tätigkeit im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer verdient der Rechtsanwalt in Ermangelung eines konkreten Gebührentatbestands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 Abschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (vgl. BGH, Urt. vom 23.9.2008 - Az. X ZB 19/07). Die Gebührentatbestände Nr. 2300 und 2301 RVG-VV sind im Nachprüfungsverfahren genauso anzuwenden, wie sie im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren anzuwenden wären. Die anwaltliche Vertretung im Verfahren vor der Vergabekammer gehört zu den "außergerichtlichen Tätigkeiten einschließlich der Vertretung in Verwaltungsverfahren" im Sinne dieser Vorschriften.

Neben diesen Gebühren nach Nr. 2300 und 2301 kann der Rechtsanwalt grds. aber zusätzlich auch im R...

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