Leitsatz (amtlich)

Zu den Kosten der Unterkunft gehören grundsätzlich auch die auf einen Mieter umgelegten verbrauchsunabhängige Nebenkosten; sie mindern daher das für die Verfahrenskosten einzusetzende Vermögen.

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Beschluss vom 26.07.2013; Aktenzeichen 54 F 207/13 VKH1)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - in Saarbrücken vom 26.7.2013 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 24.10.2013 - 54 F 207/13 VKH1 - unter Zurückweisung der weiter gehenden sofortigen Beschwerde - teilweise dahingehend abgeändert, dass die von der Antragstellerin auf die Verfahrenskosten zu zahlenden Monatsraten auf 15 EUR festgesetzt werden.

2. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

3. Die Gebühr gem. Nr. 1912 KV-FAmGKG wird auf 30 EUR herabgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 113 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässig und teilweise begründet. In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht ein für die Verfahrenskosten einzusetzendes Einkommen i.H.v. monatlich 225,24 EUR ermittelt. Die diesbezüglichen Berechnungen sind nicht zu beanstanden und werden auch von der Antragstellerin im Grundsatz nicht infrage gestellt. Die Beschwerdeangriffe haben sich zunächst darauf beschränkt, dass das Familiengericht die Zins- und Tilgungsraten bei der pp. Bank i.H.v. 120,92 EUR nicht berücksichtigt hat; das Familiengericht hat indes dem diesbezüglichen Einwand im Wege der Teilabhilfe Rechnung getragen und ist mit dem Teilabhilfebeschluss vom 24.10.2013 nur noch von einem einzusetzenden Einkommen von (richtig:) 104,32 EUR ausgegangen.

Nunmehr macht die Antragstellerin - zulässigerweise - weitere Wohnnebenkosten geltend; dies führt zu einer weiteren Verminderung des einzusetzenden Einkommens, da zu den abzusetzenden Kosten für die Unterkunft grundsätzlich auch die auf einen Mieter umgelegten verbrauchsunabhängigen Kosten gehören (vgl. OLG Celle MDR 2011, 257; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess-kostenhilfe und Beratungshilfe, 5. Aufl., Rz. 273). Diese können anhand der nunmehr vorgelegten Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2012 von den bereits in den jeweiligen Bedarfssätzen enthaltenen Aufwendungen bzw. den ohnehin gesondert zu berücksichtigenden Heizkosten unterschieden werden und es ist auch belegt, welche Beträge hierauf konkret entfallen. Danach ergibt sich folgende Berechnung der verfahrenskostenhilferechtlich - neben der ohnehin berücksichtigten Miete - relevanten Kosten der Unterkunft:

Allgemeinstrom

46,53 EUR

Niederschlagswasser

67,20 EUR

Gebäudeversicherung

115,37 EUR

Grundsteuer

134,18 EUR

Abfallentsorgung

190,25 EUR

Heizkosten

1.154,46 EUR

Gesamtkosten

1.707,99 EUR

Monatsbetrag

142,33 EUR

Es sind somit monatliche Nebenkosten i.H.v. einer 142,33 EUR zu berücksichtigen. Das Familiengericht hat in dem angefochtenen Beschluss für die Heizung bereits 100 EUR monatlich in Ansatz gebracht; dementsprechend verringert sich das für die Verfahrenskosten zur Verfügung stehende Einkommen der Antragstellerin um weitere 42,33 EUR. Im Hinblick darauf, dass bei dieser Berechnungsweise von den tatsächlich geschuldeten Nebenkosten ausgegangen wird, können nicht daneben auch noch die Aufwendungen der Antragstellerin für die ihr auferlegten Nachzahlungen angesetzt werden.

Weiterhin abzuziehen sind monatliche Raten von 12 EUR, die von der Antragstellerin deswegen aufzubringen sind, weil sie sich eine neue Waschmaschine anschaffen musste. Damit verbleibt ein für die Verfahrenskosten einzusetzendes Einkommen von 49,99 EUR (= 104,32 EUR - 42,33 EUR - 12 EUR). Nach § 115 Abs. 2 ZPO sind somit Raten i.H.v. monatlich 15 EUR auf die Verfahrenskosten zu zahlen. Entsprechend ist der angefochtene Beschluss teilweise abzuändern.

Der Kostenausspruch beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO. Außerdem hält es der Senat angesichts des Teilerfolgs der sofortigen Beschwerde für angemessen, die Gebühr gem. Nr. 1912 KV-FamGKG auf die Hälfte zu ermäßigen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.

 

Fundstellen

Haufe-Index 6517703

FuR 2014, 605

NJOZ 2014, 936

NZFam 2014, 410

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