Leitsatz (amtlich)

Streitwert eines Zwangsgeldverfahrens zur Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs bei einer Stufenklage.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 16.06.2011; Aktenzeichen 2 O 147/08)

 

Tenor

Die Beschwerde vom 28.6.2011 gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 16.6.2011 (2 O 147/08) wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Gläubiger erhoben gegen den Schuldner eine Stufenklage, verlangten Auskunft über den Bestand des Nachlasses des R. W., Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Pflichtteilsbetrages. Den Streitwert gaben sie in der Klageschrift mit 100.000 EUR an. Nachdem der Schuldner den Auskunftsanspruch anerkannt hatte, erging am 12.2.2009 ein Teilanerkenntnisurteil.

Durch Beschluss vom 26.5.2009 setzte das LG gegen den Schuldner ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung fest. Durch Beschluss vom 9.6.2009 (Bl. 273 d.A.) setzte das LG den Streitwert für das Vollstreckungsverfahren auf 100.000 EUR fest.

Durch Beschluss vom 19.1.2010 setzte das LG gegen den Schuldner ein weiteres Zwangsgeld nach § 888 ZPO zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung fest.

Durch Beschluss vom 30.5.2011 (Bl. 494 d.A.) setzte das LG ein weiteres Zwangsgeld gegen den Schuldner fest und mit Beschluss vom 16.6.2011 (Bl. 504 d.A.) setzte das LG den Streitwert für das Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO auf 20.000 EUR mit der Begründung fest, dass der Wert mit 1/5 des Hauptsachewertes angemessen bewertet sei.

Dagegen legte der Prozessbevollmächtigte der Gläubiger mit Schriftsatz vom 28.6.2011 (Bl. 514 d.A.) Beschwerde ein mit dem Ziel, den Streitwert auf 100.000 EUR festzusetzen. Das LG half der Beschwerde nicht ab.

II. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG zulässig, hat aber keinen Erfolg. Die Streitwertfestsetzung durch das LG Saarbrücken ist nicht zu beanstanden.

(1.) Der Streitwert in der Zwangsvollstreckung bestimmt sich im Falle eines Gläubigerantrags gem. § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Dieser Wert entspricht in den auf endgültige Erfüllung des titulierten Anspruchs gerichteten Verfahren nach den §§ 887,888 ZPO in der Regel dem Wert der Hauptsache (Senat, Beschl. v. 18.7.2005 - 5 W 126/05; v. 28.9.2007 - 5 W 191/07; v. 29.6.2009 - 5 W 103/09; v. 19.8.2009 - 5 W 181/09-66). Dieser Ansicht ist auch die überwiegende Rechtsprechung und Kommentarliteratur (OLG Köln OLGReport Köln 2005, 259; OLG Rostock OLGReport Rostock 2009, 75; Herget in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rz. 16 "Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung", Hüsstege in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rz. 188, Hartmann, KostG, 38. Aufl., § 25 RVG Rz. 11).

Zu berücksichtigen ist aber, dass die nach § 888 ZPO vollstreckte Hauptsache der Auskunftsanspruch der Kläger auf der ersten Stufe der Stufenklage ist. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs ist nach § 3 ZPO ein Bruchteil zwischen 1/10 bis 1/4 vom Wert des Anspruchs anzunehmen, dessen Geltendmachung vorbereitet werden soll (Senat, Beschl. v. 11.2.2009 - 5 W 25/09-8; Hüsstege in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rz. 21). Das Interesse des Klägers ist um so höher zu bewerten, je geringer seine Kenntnisse und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (Senat, Beschl. v. 11.2.2009 - 5 W 25/09-8; Herget in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rz. 16 "Auskunft").

Vorliegend sind die Kläger mangels eigener Kenntnis vollständig auf die Auskunft des Beklagten angewiesen. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass das LG nicht den untersten Bruchteil angenommen hat. Andererseits hat der Beklagte bereits über große Teile des Nachlasses Auskunft erteilt, so dass die Entscheidung des LG, einen Bruchteil von 1/5 des Wertes anzunehmen, den die Kläger in der Klageschrift als Streitwert angegeben haben, nicht zu beanstanden ist. Sonstige Anhaltspunkte zur Bestimmung ihres Interesses haben die Kläger nicht vorgebracht.

(2.) Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 33 Abs. 9 RVG).

Eine Entscheidung über die Zulassung einer weiteren Beschwerde ist entbehrlich, weil eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statthaft ist (§ 33 Abs. 4 RVG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2767409

FamRB 2012, 150

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