Leitsatz (amtlich)

Ein Vergleich, nach dem "die Verfügungsbeklagte" sich "verpflichtet, bis zum 31.12.2007 die Versorgung des klägerischen Betriebes sicherzustellen", nachdem Streit über den zeitlichen Umfang der Versorgung entstanden war, hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 31.07.2007; Aktenzeichen 15 O 112/07)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des LG Saarbrücken vom 31.7.2007 - 15 O 112/07 - abgeändert.

Der Antrag der Gläubigerin vom 25.6.2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV. Der Gegenstandswert wird für das Verfahren der sofortigen Beschwerde auf 200.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Zwischen einer später in Insolvenz L. GmbH, die insbesondere Aufträge für die Fa.F. Medical Care AG ausführte, und der Gläubigerin wurde am 3.2.2005 ein "Rahmenvertrag" geschlossen (Bl. 16 d.A.). Darin war u.a. geregelt, dass die Gläubigerin Entwicklungsarbeiten für die L. GmbH durchführen solle und diese - im Rahmen eines gesondert zu vereinbarenden Mietvertrags, der in der Folgezeit indessen nicht zustande kam - der Gläubigerin Räume sowie die zur Durchführung der in dem Rahmenvertrag genannten Arbeiten erforderlichen Dienstleistungen gegen Erstattung der dafür anfallenden tatsächlichen Kosten zur Verfügung zu stellen habe; hierzu gehörte insbesondere die Versorgung mit Energie und Wasser (§ 4 des Rahmenvertrags, Bl. 17 d.A.). Die Gläubigerin nahm in einem Teil der Geschäftsräume der L. GmbH die Produktion auf. Ihr wurden Maschinen und Werkzeuge zur Herstellung von "F.-Artikeln" zur Benutzung überlassen (Bl. 75 d.A.).

Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der L. GmbH eröffnet worden war, teilte der Insolvenzverwalter der Gläubigerin mit, dass er in Ausübung des ihm zustehenden Wahlrechts in keinen der Verträge zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Gläubigerin eintrete (Bl. 75 d.A.). Es kam am 18.11.2005 zu einer - später angefochtenen (Bl. 127, 133 d.A.) - Vereinbarung zwischen der Gläubigerin und dem Insolvenzverwalter, wonach die Gläubigerin weiterhin Maschinen und Werkzeuge nutzen durfte (Bl. 75 Rs. d.A.). Als monatlicher Mietzins waren 8.500 EUR netto vereinbart, für Energiekosten eine monatliche Pauschale von 1500 EUR netto, wobei dieser Betrag unter den Vorbehalt gestellt wurde, dass durchzuführende Überprüfungen keine über 10 % nach unten oder oben abweichende Feststellungen ergäben; ansonsten habe eine Anpassung zu erfolgen (Bl. 46 d.A.). Die Vereinbarung vom 18.11.2005 sollte mit Ablauf des 28.2.2006 - dieses Datum ist offenbar gemeint (Bl. 56 d.A.) - enden (Bl. 79 Rs. d.A.). Die Nutzung von Seiten der Gläubigerin wurde allerdings über diesen Zeitpunkt hinaus fortgeführt.

Der Insolvenzverwalter teilte der Gläubigerin mit Schreiben vom 5.12.2006 (Bl. 83 d.A.) mit, dass im Rahmen eines Asset-Deals die Maschinen und Werkzeuge an die Schuldnerin - die neu gegründete L. Plast GmbH - veräußert würden, und kündigte an, mit Ablauf des 31.12.2006 würden sämtliche Leistungen der von ihm verwalteten Insolvenzmasse zugunsten der Gläubigerin eingestellt; zu diesem Zeitpunkt laufe der Nutzungszeitraum für Maschinen und Werkzeuge ab; man müsse sich nunmehr mit der Schuldnerin arrangieren (Bl. 83 d.A.).

Die Parteien verhandelten sodann über die Konditionen für die Nutzung der Maschinen, der "F.-Reinräume" und der dort befindlichen Peripherie für Maschinen und Einrichtungen. Alsbald kam es jedoch zu einem Streit über die Höhe der an die Schuldnerin zu leistenden Zahlungen. Nachdem die Gläubigerin nicht bereit war, die von der Schuldnerin verlangten Energiekostenvorauszahlungen zu erbringen - welche die Gläubigerin als krass überhöht wertete (Bl. 8, 146 d.A.) - drohte die Schuldnerin die Einstellung der Leistungen Trockenluft, Kühlwasser und Energie für den Ablauf des 31.3.2007 an (Bl. 2, 36, 48 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 30.3.2007 beantragte die Gläubigerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der Schuldnerin untersagt werden sollte, "die Energiezufuhr - Strom, Wasser und Luft - zu den Geschäftsräumen" der Gläubigerin "zu unterbinden oder einzustellen" (Bl. 1 d.A.). Die beantragte einstweilige Verfügung wurde unter dem 30.3.2007 erlassen (Bl. 46 d.A.). Die Schuldnerin legte hiergegen mit Schriftsatz vom 23.4.2007 Widerspruch ein (Bl. 52 d.A.).

In dem daraufhin anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG Saarbrücken schlossen die Parteien am 14.5.2007 einen Vergleich, der - soweit hier von Bedeutung - folgende Regelungen zum Inhalt hatte (Bl. 102-105 d.A.):

"1. Die Parteien schließen diesen Vergleich ohne Aufgabe ihrer jeweiligen Rechtsstandpunkte. Der Verfügungsbeklagtenvertreter betont, dass er die Verfügungsklägerin verpflichtet sieht, die laufenden Kosten der Maschinen zu tragen (Reparatur und Verwendung usw.). Der Verfügungsklägervertreter widerspricht.

2. Die Verfügungsklägerin verpflichtet sich, d...

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