Entscheidungsstichwort (Thema)

Familienrechtlicher Anspruch aus Ausgleich steuerrechtlicher Nachteile; Zur Frage der Verjährung beziehungsweise Verwirkung von Ansprüchen auf Ausgleich steuerrechtlicher Nachteile des Unterhaltsberechtigten aufgrund der Durchführung des begrenzten Realsplittings. Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Ausgleich steuerrechtlicher Nachteile: Beginn der Verjährungsfrist

 

Leitsatz (amtlich)

Die Verjährung des Anspruchs auf Ausgleich steuerrechtlicher Nachteile des Unterhaltsberechtigten beginnt erst dann, wenn der Gläubiger nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen besitzt. Diese Kenntnis wird im Regelfall erst durch den Erlass der Steuerbescheide vermittelt, die die auszugleichende Steuerschuld begründen.

 

Normenkette

BGB § 199 Abs. 1 Nrn. 1-2, § 242; ZPO § 127; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Beschluss vom 02.12.2008; Aktenzeichen 39 F 226/08 PKH1)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - in Saarbrücken vom 2.12.2008 - 39 F 226/08 PKH1 - teilweise dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin unter den Bedingungen des angefochtenen Beschlusses Prozesskostenhilfe bewilligt wird, soweit sie gegen den Antragsgegner Klage auf Zahlung von 30.209,76 EUR an sich erheben will.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe sind die Kinder P., geboren am. Juni 1986, und A., geboren am. Mai 1992, hervorgegangen. Im Jahr 1996 trafen die Parteien eine Scheidungsvereinbarung, worin sich der Antragsgegner u.a. zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt i.H.v. monatlich 1.100 DM - unter Einbeziehung einer Wertsicherungsklausel - verpflichtete. Zugleich verpflichtete sich die Antragstellerin zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting; demgegenüber verpflichtete sich der Antragsgegner, die Antragstellerin im Innen- und Außenverhältnis von allen aus der Zustimmung zum begrenzten Realsplitting resultierenden Steuermehrbelastungen etc. freizustellen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Scheidungsvereinbarung (Bl. 7 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Antragstellerin war nach der Scheidung auch berufstätig. Sie gab entsprechende Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1996 bis 2003 ab, ohne jedoch die erhaltenen Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen. Der Antragsgegner wiederum hat in diesen Jahren den Realsplittingvorteil jeweils geltend gemacht. Seitens des Finanzamtes S. wurde die Einkommensteuer der Antragstellerin später unter Einbeziehung der Unterhaltszahlungen neu berechnet, was dazu führte, dass im Jahr 2005 bzw. 2006 für die Jahre 1996 bis 2004 neue Einkommenssteuerbescheide erlassen wurden, die dazu führten, dass die Antragstellerin eine Steuernachzahlung von insgesamt 30.209,76 EUR zu leisten hatte.

Mit ihrer am 22.2.2008 im Entwurf eingereichten Klage, für die sie um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bittet, erstrebt die Antragstellerin die Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung von 30.209,76 EUR nebst Zinsen.

Der Antragsgegner tritt dem Klagebegehren entgegen.

In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der Antragstellerin lediglich insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt, als sie mit der beabsichtigten Klage 4.014 EUR geltend macht und im Übrigen den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von 30.209,76 EUR erstrebt. Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss, soweit Prozesskostenhilfe verweigert worden ist. Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Das Familiengericht hat der Antragstellerin zu Unrecht die für ihre beabsichtigte Klage nachgesuchte Prozesskostenhilfe teilweise verweigert.

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch beruht auf der in der Scheidungsvereinbarung der Parteien begründeten Verpflichtung des Antragsgegners, wonach er die Antragstellerin von den aus der Zustimmung zum begrenzten Realsplitting resultierenden Steuermehrbelastungen freizustellen hat. Dies bedeutet, dass der Antragsgegner auch verpflichtet ist, solche Nachteile dadurch auszugleichen, dass er entsprechend Zahlung an die Antragstellerin leistet, sofern diese zuvor insoweit vom Finanzamt in Anspruch genommen wurde und ihrerseits gezahlt hat. Davon ist hier - jedenfalls für die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens anzustellenden Prüfung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage - auszugehen, nachdem zum einen die sich auf der Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen ergebenden steuerlichen Mehrbelastungen i.H.v. 30.209,76 EUR durch Vorlage der entsprechenden Einkommensteuerbescheide substantiiert dargetan sind und zum andern auf Grund des Schreibens des Steuerberaters der Antrag...

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