Leitsatz

Geschiedene Eheleute stritten um den Anspruch der Ehefrau auf Ausgleich ihr entstandener steuerlicher Nachteile nach Durchführung des begrenzten Realsplittings. Kernproblem war die Frage der Verjährung bzw. Verwirkung von Ansprüchen der Ehefrau aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings.

 

Sachverhalt

Die Parteien waren geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe waren zwei den Jahren 1986 und 1992 geborene Kinder hervorgegangen. Im Jahre 1996 trafen sie eine Scheidungsvereinbarung, worin sich der Antragsgegner u.a. zur Zahlung nachehelichen Unterhalts i.H.v. monatlich 1.100,00 DM - unter Einbeziehung einer Wertsicherungsklausel - verpflichtete. Zugleich verpflichtete sich die Antragstellerin zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting. Der Antragsgegner verpflichtete sich im Gegenzug, sie im Innen- und Außenverhältnis von allen aus der Zustimmung zum begrenzten Realsplitting resultierenden Steuermehrbelastungen etc. freizustellen.

Der Antragstellerin war nach der Scheidung auch berufstätig. Sie gab entsprechende Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1996 bis 2003 ab, ohne jedoch die erhaltenen Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen. Der Antragsgegner hat in diesen Jahren den Realsplittingvorteil jeweils geltend gemacht. Vonseiten des Finanzamts wurde die Einkommensteuer der Antragstellerin später unter Einbeziehung der Unterhaltszahlungen neu berechnet, was dazu führte, dass im Jahre 2005 bzw. 2006 für die Jahre 1996 bis 2004 neue Einkommensteuerbescheide erlassen wurde, die zu einer von der Antragstellerin zu leistenden Steuernachzahlung von insgesamt 30.209,76 EUR führten.

Die Antragstellerin beabsichtigte, den Antragsgegner insoweit auf Zahlung in Anspruch zu nehmen und beantragte für die von ihr beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe, die lediglich insoweit bewilligt wurde, als sie mit der beabsichtigten Klage 4.014,00 EUR geltend machte. Im Übrigen wurde ihr Antrag auf Bewilligung von PKH zurückgewiesen.

Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Ihr Rechtsmittel war erfolgreich.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG hatte das FamG der Antragstellerin zu Unrecht die für ihre beabsichtigte Klage nachgesuchte Prozesskostenhilfe teilweise verweigert.

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch beruhe auf der in der Scheidungsvereinbarung der Parteien begründeten Verpflichtung des Antragsgegners, wonach er die Antragstellerin von den aus der Zustimmung zum begrenzten Realsplitting resultierenden Steuermehrbelastungen freizustellen hatte. Dies führe dazu, dass er verpflichtet sei, solche Nachteile dadurch auszugleichen, dass er entsprechend Zahlung an die Antragstellerin leiste, sofern diese insoweit vom Finanzamt in Anspruch genommen wurde und ihrerseits gezahlt habe. Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen, nachdem zum einen die sich auf der Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen ergebenden steuerlichen Mehrbelastungen i.H.v. 30.209,76 EUR durch Vorlage der entsprechenden Einkommensteuerbescheide substantiiert dargetan und zum anderen aufgrund des Schreibens des Steuerberaters der Antragstellerin angenommen werden könne, dass die Steuerschulden zurückgeführt worden seien.

Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Einspruch verjährt sei. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB beginne die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger hiervon und von der Person des Schuldners Kenntnis habe bzw. haben müsse. Danach habe die Verjährungsfrist frühestens am 1.1.2006 begonnen, weil die Antragstellerin erst im Oktober 2005 sichere Kenntnis von den auf sie zukommenden steuerlichen Nachteilen aufgrund der Durchführung des Realsplittings gehabt habe. Entgegen der Auffassung des FamG könne der Antragstellerin die nachgesuchte PKH auch nicht teilweise mit der Begründung verweigert werden, dass die Forderung, soweit sie die Jahre bis 2002 betreffe, verwirkt sei.

Nach der Rechtsprechung des BGH handele es sich hier um einen Ausgleichsanspruch eigener Art, der zwar auch unterhaltsrechtlichen Charakter habe, auf den aber § 1585b Abs. 3 BGB auch nicht entsprechend anwendbar sei und bei dem insbesondere, selbst wenn das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment vorliegen sollte, das Umstandsmoment im Allgemeinen fehle, weil sich der Unterhaltsschuldner von vornherein auf den späteren Ausgleich der steuerlichen Nachteile des Berechtigten einstellen müsse (BGH, a.a.O.; OLGReport Saarbrücken 2002, 227; vgl. auch BGH FamRZ 2008, 40; Wendl/Kemper, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 76. Aufl., § 1 Rz. 580k; Eschenbruch/Mittendorf, Der Unterhaltsprozess, 4. Aufl., Rz. 6472a;).

Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner ausnahmsweise in einer Weise disponieren durfte, die seine Inanspruchnahme erst zum hier in Rede stehenden Zeitpunkt als unbillig erscheinen lassen könnte, lägen nicht vor.

Auch sein Einwand, die Antragstellerin würde für ihre Steuerhinterziehung gewissermaßen durch die Möglichkeit des Rü...

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