Leitsatz (amtlich)

Das Befangenheitsgesuch gegen einen gerichtlich bestellten Sachverständigen ist begründet, wenn dieser seinen Gutachtenauftrag dadurch überschreitet, dass er eine dem Gericht vorbehaltene Beweiswürdigung vornimmt und seiner Beurteilung nicht vorgegebene Anknüpfungstatsachen zugrunde legt. Es ist ferner dann begründet, wenn sich der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht mit der gebotenen Sachlichkeit mit den durch Privatgutachten substantiierten Einwendungen gegen sein Gutachten auseinandersetzt.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 23.01.2008; Aktenzeichen 15 O 23/07)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des LG Saarbrücken vom 23.1.2008 - 15 O 23/07, abgeändert und das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den Sachverständigen Dr. K. für begründet erklärt.

II. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Eigentümerin des Fahrzeugs BMW 320 D, amtliches Kennzeichen XXX, auf Schadensersatz i.H.v. 10.179,75 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Das Fahrzeug war von einer Fa. A.A.M. GmbH geleast worden, die es einem ihrer Mitarbeiter, dem Zeugen K2, zur Nutzung überlassen hatte.

Die Klägerin hat geltend gemacht, dass am 21.9.2002, als der Zeuge K2 das Fahrzeug vor seinem Wohnhaus abgestellt hatte, der gesamte Lack des Fahrzeugs dadurch beschädigt worden sei, dass der Beklagte - ein Nachbar des Zeugen K2 - neben seinem Grundstück und circa 25 m bis 30 m vom Fahrzeug der Klägerin entfernt erhebliche Mengen an Kartons, Abfall und Zementsäcken verbrannt habe und es zu einem erheblichen Funken- und Ascheflug gekommen sei, der das gesamte Fahrzeug bedeckt habe. Auf der gesamten Lackoberfläche sei eine punktuelle Verätzung des Lacks bis in die Basislackschicht aufgetreten, so dass eine gesamte Lackierung des Fahrzeugs erforderlich geworden sei.

Der Beklagte ist dem vollumfänglich entgegen getreten und hat eingewandt, dass er am Vormittag lediglich das Verpackungspapier seiner neu gelieferten Waschmaschine und seines neu gelieferten Trockners an einer außerhalb der Bebauung liegenden Feuerstelle verbrannt habe. Das von ihm entzündete Feuer habe auf an dieser Stelle bereits von einem anderen Anwohner verbrannte Schnittrückstände übergegriffen, wodurch lediglich etwas Rauch und Qualm entstanden sei.

Das LG ordnete nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen zu der Frage der Beschädigung des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch Funken- und Ascheflug in Folge eines von dem Beklagten entfachten Feuers (Bl. 109, 144 ff. d.A.) die Einholung eines Sachverständigengutachtens an zu der Behauptung der Klägerin und gegenbeweislich hierzu auf Antrag des Beklagten, ein in Folge der Verbrennung von Kartons, Abfall und Zementsäcken entstandener Funken- und Ascheflug habe zu punktuellen Verätzungen des Lacks bis auf die Basislackschicht des in Rede stehenden Fahrzeugs geführt, wodurch die gesamte Lackierung zerstört worden sei. Es hat dem Sachverständigen aufgegeben, sich auch dazu zu äußern, inwiefern es sich um einen von der Verbrennung von altem Rasenschnitt, Astzweigen oder geschnittenen Heckenresten resultierenden Funken - oder Ascheflug handeln könne, sowie dazu, ob die Schäden auch von solchen Partikeln herrühren könnten, die nicht mehr als glühende Funken optisch wahrnehmbar seien. Weiter hat es ihm aufgegeben, sich mit den Feststellungen der von der Fa. K3 und der D. erstellten Privatgutachten auseinanderzusetzen (Bl. 165 ff. d.A.). Mit der Erstattung des Gutachtens beauftragte es den Sachverständigen Dr. K.

Nachdem dieser das Gericht um Anforderung der Originalfotos bei der Gutachtenzentrale K3, auch in digitaler Form, gebeten hatte, gab dieses den Parteien auf, binnen Frist dem gerichtlich bestellten Sachverständigen die angeforderten Unterlagen zukommen zu lassen. Die Parteien teilten mit, dem Sachverständigen die ihnen vorliegenden Fotos zur Verfügung stellen zu können. Ferner wies der Beklagte den Sachverständigen darauf hin, dass lediglich der Gutachter selbst die Bilder im Original per Mail zur Verfügung stellen könne (Schriftsatz vom 18.10.2007, Bl. 276 ff. d.A.). Der Sachverständige forderte daraufhin über die Prozessbevollmächtigten der Klägerin von der Gutachtenzentrale K3 (Faxsendeberichte vom 20.10.2007 und 24.10.2007, Bl. 272, 274 d.A.) die Originaldateien an.

Der Sachverständige Dr. K. erstattete sodann am 26.10.2007 sein Gutachten (Bl. 183 ff. d.A.). Mit Verfügung vom 30.10.2007 setzte das Gericht den Parteien eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen (Bl. 191 RS d.A.), die auf Antrag des Beklagten bis zum 5.12.2007 verlängert wurde (Bl. 194 d.A.).

Mit am 5.12.2007 eingegangenem Schriftsatz (Faxschreiben) lehnte der Beklagte den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung verwies er unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des beauftragten Gutachters der D. (H.) darauf, dass der Sachverständi...

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