Verfahrensgang

AG St. Wendel (Beschluss vom 03.11.2000; Aktenzeichen 16 F 244/94 GÜ)

 

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel vom 3. November 2000 – 16 F 244/94 GÜ – wird dahin abgeändert, dass die Entschädigung des Sachverständigen Dipl.-Kfm. X für die Erstellung seines Gutachtens vom 31. März 2000 auf 7.192 DM festgesetzt wird. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Im Rahmen des beim Amtsgericht in St. Wendel anhängigen Scheidungsverfahrens hat die Antragsgegnerin den Antragsteller mit ihrer am 8. September 1995 im Verbund eingereichten Stufenklage auf Auskunft über sein Endvermögen sowie einen aufgrund der Auskunft noch zu beziffernden Zugewinnausgleich in Anspruch genommen, den sie – nach Auskunftserteilung – mit Schriftsatz vom 27. Mai 1997 auf 748.003,67 DM beziffert hat.

Gemäß Beweisbeschluss vom 6. April 1998 hat das Familiengericht Beweis erhoben über die Höhe des zwischen den Parteien streitigen Wertes des vom Antragsteller betriebenen Unternehmens „Kinderheim …” durch Einholung von Sachverständigengutachten.

Als Sachverständige wurden Dipl.-Ing. Y und Dipl.-Kfm. X bestellt. Nachdem der Sachverständige Y sein Gutachten erstattet hatte, wurde der Sachverständige X im Februar 1999 mit der Erstattung seines Gutachtens beauftragt. Der Sachverständige, der gleichzeitig vom Familiengericht in St. Wendel in einem anderen Verfahren mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt worden war, teilte dem Familiengericht mit einem sich auf beide Verfahren beziehenden Schreiben vom 10. März 1999 mit, er nehme die Bestellung als Gutachter an, allerdings mit der Maßgabe, dass ein Honorarstundensatz von DM 200 zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer vergütet wird und, soweit Fahrtkosten entstehen, DM 0,60/Kilometer berechnet werden. Nachdem der zuständige Familienrichter ohne Beteiligung der Parteien mit dem Sachverständigen den geforderten Stundensatz vereinbart hatte, erstellte der Gutachter das Gutachten und berechnete hierfür insgesamt 14.384 DM (62 Stunden à 200 DM zuzüglich Mehrwertsteuer).

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht hat beantragt, die Entschädigung des Sachverständigen Dipl.-Kfm. X gemäß § 16 ZSEG auf nicht mehr als 6.832,40 DM festzusetzen.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die dem Sachverständigen Dipl.-Kfm. X zu zahlende Entschädigung auf 14.384 DM festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht, mit der er Herabsetzung des Stundensatzes für die Entschädigung des Sachverständigen auf 95 DM erstrebt, so dass sich eine Entschädigung von insgesamt lediglich 6.832,40 DM ergibt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Beschwerde der Landeskasse ist im Wesentlichen begründet und führt zur Herabsetzung der im angefochtenen Beschluss festgesetzten Sachverständigenentschädigung auf 7.192 DM. Eine höhere Entschädigung steht dem Sachverständigen Y für die Erstattung des Gutachtens vom 31. März 2000 nicht zu.

Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde allerdings, soweit der Beschwerdeführer den Ansatz eines Stundensatzes gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 ZSEG in Höhe von lediglich 95 DM erstrebt. Der Senat teilt bei der gegebenen Sachlage die Beurteilung des Familiengerichts, dass es gerechtfertigt ist, den Sachverständigen mit dem Höchststundensatz gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 ZSEG von 100 DM für seine Tätigkeit zu entschädigen.

Nach § 3 Abs. 2 S. 1 ZSEG beträgt die Entschädigung des Sachverständigen für jede Stunde der erforderlichen Zeit 50 DM bis 100 DM. Innerhalb dieses Rahmens sind für die Bemessung des Stundensatzes der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer Vorrichtungen und besondere Umstände maßgebend, unter denen das Gutachten zu erarbeiten war (§ 3 Abs. 2 S. 2 ZSEG). Zwar hat der Höchstsatz Ausnahmecharakter und steht daher auch einem besonders qualifizierten Sachverständigen nicht als Regelsatz, sonder nur in Ausnahmefällen bei Spitzenleistungen mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten zu (vgl. Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 21. Aufl., § 3, Rz. 36 m.w.N.; 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 2. April 1993 – 5 W 158/92 – m.w.N.). Nicht zu beanstanden ist jedoch, dass das Familiengericht unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Bemessungskriterien einen solchen Ausnahmefall vorliegend insbesondere auch im Hinblick auf den außergewöhnlichen Gegenstand des bewerteten Unternehmens bejaht hat. Soweit der Bezirksrevisor unter Bezugnahme auf die Rundverfügung des Ministeriums der Justiz vom 9. Februar 1987, zuletzt geändert durch Rundverfügung vom 27. Juli 1994 (5670-3), meint, mit der dort für einen Sachverständigen mit Hochschulausbildung für eine besonders schwierige Leistung vorgeschlagenen Stundenentschädigung von, 95...

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