Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewaltschutzsache: Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

 

Leitsatz (amtlich)

Im Rahmen der nach §§ 81, 83 Abs. 2 FamFG zu treffenden Kostenentscheidung nach billigem Ermessen ist wesentlich darauf abzustellen, ob ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten der Antrag hätte zurückgewiesen werden müssen.

 

Normenkette

FamFG §§ 81, 83 Abs. 2; GewSchG § 1 ff.

 

Verfahrensgang

AG Saarlouis (Beschluss vom 10.03.2010; Aktenzeichen 22 F 39/10 EAGS)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Saarlouis vom 10.3.2010 - 22 F 39/10 EAGS - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 900 EUR.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist Mieter einer in dem Hausanwesen in gelegenen Wohnung. Eine weitere Wohnung in dem Hausanwesen wird von dem Antragsgegner bewohnt. Vermieter der Wohnungen ist der Vater des Antragstellers.

Mit am 26.1.2010 eingegangenem Antrag nahm der Antragsteller den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung auf Unterlassung - namentlich es zu unterlassen, den Antragsteller zu beleidigen, sich dem Antragsteller im Hausanwesen in mehr als 5 Meter zu nähern bzw. bei einem zufälligen Zusammentreffen unverzüglich diesen Abstand wieder herzustellen und sich dem Antragsteller außerhalb des Hausanwesens mehr als 50 Meter zu nähern bzw. bei einem zufälligen Zusammentreffen unverzüglich diesen Abstand wieder herzustellen. Er verwies darauf, dass der Antragsgegner ihn immer wieder beleidige, versuche, ihn in Schlägereien zu verwickeln, wobei anlässlich eines Vorfalls vom 10.1.2010 der Antragsgegner ihm sogar ins Gesicht geschlagen habe. Deswegen habe er auch Strafanzeige erstattet (Bl. 6 d.A.).

Der Antragsgegner ist dem entgegen getreten und hat darauf verwiesen, dass der Antragsteller auch in der Vergangenheit wiederholt falsche Behauptungen aufgestellt habe mit der Folge, dass der Vater des Antragstellers, der Vermieter, wiederholt Kündigungen ausgesprochen habe. Ziel des Antragstellers sei es, ihn aus dem Mietverhältnis "zu mobben". Im Übrigen sei das Mietverhältnis einvernehmlich mit dem Vermieter zum 6.2.2010 beendet worden, die Räumung sei erfolgt.

In der mündlichen Verhandlung vom 24.2.2010 haben die Parteien das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt (Bl. 54, 55 d.A.).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.3.2010, auf den Bezug genommen wird (Bl. 57 ff. d.A.), hat das Familiengericht dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt und dies damit begründet, dass in Ansehung der §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG und der danach zu treffenden Ermessensentscheidung das voraussichtliche Obsiegen/Unterliegen zu berücksichtigen sei. Eine hieran orientierte Prüfung führe zu einer Auferlegung der Kosten auf den Antragsteller, weil dieser ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre. Der Antrag wäre ohne das erledigende Ereignis zurückzuweisen gewesen. Zwar habe der Antragsteller seinen Sachvortrag glaubhaft gemacht. Indes habe der Antragsgegner den Sachvortrag substantiiert bestritten und seinerseits dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller ihn provoziert habe.

Gegen den ihm am 24.3.2010 zugestellten Beschluss (Bl. 68 d.A.) hat der Antragsteller mit bei dem Familiengericht am selben Tag eingegangenen Faxschreiben Beschwerde eingelegt (Bl. 59 ff. d.A.), die bei dem Saarländischen OLG am 13.4.2010 eingegangen ist (Bl. 64 d.A.) und mit der er die von dem Familiengericht getroffene Kostenentscheidung zur Überprüfung stellt. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen darauf, dass der Antrag in der Hauptsache Erfolg gehabt hätte. Er habe für sein Vorbringen eine Zeugin benannt, zudem habe das Familiengericht übersehen, dass nicht der Antragsteller Vermieter sei und dass ein Ermittlungsverfahren anhängig sei.

Der Antragsgegner beantragt unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung, die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Nach §§ 58 ff. FamFG kann eine Kostenentscheidung jedenfalls in den in § 111 Nr. 2 bis 7 FamFG genannten Verfahren und somit auch in Gewaltschutzsachen (§ 111 Nr. 6 FamFG) isoliert angefochten werden (vgl. Zöller-Feskorn, ZPO, 28. Aufl., § 58 Rz. 4, m.w.N.). Ob bei einer isolierten Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung stets der Beschwerdewert von 600 EUR (§ 61 Abs. 1 FamFG) überschritten sein muss oder ob dann, wenn - wie im Streitfall - eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit betroffen ist (Zöller - Feskorn, a.a.O., § 61. Rz. 5), von dem Erfordernis einer Mindestbeschwer abzusehen ist (vgl. zum Meinungsstand OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.2.2010 - 14 UF 175/09; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 664; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.5.2010 - 6 UF 27/10, m.w.N.; Zöller - Herget, a.a.O., § 82 Rz. 5, m.w.N.), kann vorliegend dahinstehen, da unter den gegebenen Umständen nach Maßgabe der Kostenberec...

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