Leitsatz (amtlich)

In Umgangsverfahren gilt das Verschlechterungsverbot nicht.

Übernachtungs- und Ferienumgangskontakte entsprechen - zumal bei weiter voneinander entfernt liegenden Wohnorten der Eltern - auch bei einem Kleinkind in der Regel dem Kindeswohl, wobei der Sommerferienumgang bei einem zwei Jahre alten Kind mit zwei Wochen jedenfalls dann ausreichend bemessen ist, wenn die Elternbeziehung nicht spannungsfrei ist.

 

Verfahrensgang

AG St. Wendel (Beschluss vom 04.10.2017; Aktenzeichen 6 F 50/17 SO)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden die Ziffern 2. und 6. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 4. Oktober 2017 - 6 F 50/17 SO - unter Aufrechterhaltung seiner Ziffern 1. und 3. bis 5. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2. Der Antragsteller hat die Pflicht und das Recht, mit dem beteiligten Kind H. wie folgt Umgang zu pflegen:

a. Periodischer Umgang:

alle 14 Tage von freitags 15 Uhr bis sonntags 18 Uhr, beginnend mit dem 3. November 2017;

b. Ferienumgang:

i. in ungeraden Kalenderjahren

1. in den saarländischen Sommer-Schulferien vom ersten Tag nach dem letzten Schultag 10 Uhr bis zum 14. auf jenen ersten Tag folgenden Tag 18 Uhr,

2. in den saarländischen Herbst-Schulferien vom ersten Tag nach dem letzten Schultag 10 Uhr bis zum 7. auf jenen ersten Tag folgenden Tag 18 Uhr,

3. vom siebten dem ersten Weihnachtsfeiertag vorausgehenden Tag 10 Uhr bis zum ersten Weihnachtsfeiertag 18 Uhr,

4. von dem Sonntag, der dem Osterwochenende vorausgeht, 18 Uhr bis zum Ostersonntag 18 Uhr,

ii. in geraden Kalenderjahren in

1. den saarländischen Sommer-Schulferien vom 29. auf den letzten Schultag folgenden Tag 10 Uhr bis zum dem Schulbeginn vorausgehenden Tag 18 Uhr,

2. in den saarländischen Herbst-Schulferien vom 8. auf den letzten Schultag folgenden Tag 10 Uhr bis zum dem Schulbeginn vorausgehenden Tag 18 Uhr,

3. vom zweiten Weihnachtsfeiertag 10 Uhr bis zum siebten dem zweiten Weihnachtsfeiertag folgenden Tag 18 Uhr,

4. vom Ostermontag 10 Uhr bis zum darauffolgenden Sonntag 18 Uhr,

c. Feiertagsumgang an Pfingsten:

i. in den geraden Kalenderjahren am Pfingstsonntag von 10 bis 18 Uhr,

ii. in den ungeraden Kalenderjahren am Pfingstmontag von 10 bis 18 Uhr,

d. Rangverhältnis:

Sowohl die obige Ferien- als auch die obige Feiertagsregelung gehen der periodischen Umgangsregelung vor.

Fällt ein Pfingstsonntagsumgang des Antragstellers auf ein periodisches Umgangswochenende, so geht letzteres vor. Folgt ein Pfingstmontagsumgang des Antragstellers einem periodischen Umgangswochenende, so findet der Umgang durchgehend ohne Unterbrechung statt.

6. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin werden darauf hingewiesen, dass bei vom jeweils Verpflichteten zu vertretender Zuwiderhandlung gegen die ihnen in den Ziffern 2. bis 5. dieses Beschlusses jeweils auferlegten Verpflichtungen gegen den Verpflichteten ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angeordnet werden kann. Verspricht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, so kann gegen den Verpflichteten unmittelbar Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten verhängt werden.

II. Das weitergehende Rechtsmittel der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Antragsgegnerin zu × und der Antragsteller zu 1/4. Für die erste Instanz bewendet es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Aus der am XX.XX.XXXX geschlossenen Ehe des Antragstellers (fortan: Vater) und der Antragsgegnerin (Mutter), beide Deutsche, ging am XX.XX.XXXX die beteiligte Tochter H. hervor. Die Eltern trennten sich am 28. April 2017 voneinander, seitdem lebt H. bei der Mutter.

Im vorliegenden Verfahren hat der Vater mit am 1. Juni 2017 eingegangenem Antrag das Aufenthaltsbestimmungsrecht für H. und die Regelung deren Umgangs mit der Mutter, hilfsweise für den Fall, dass H. bei der Mutter bleibe, seines Umgangs mit dem Kind erstrebt. Die Mutter hat ihrerseits auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für H. auf sich angetragen.

Das Familiengericht hat im Anhörungstermin vom 31. August 2017, auf dessen Niederschrift verwiesen wird, die Eltern, den H. am 20. Juni 2017 bestellten Verfahrensbeistand und die Sachbearbeiterin des Jugendamts persönlich angehört.

In diesem Termin hat sich der Vater damit einverstanden erklärt, dass H. ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter behält.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 4. Oktober 2017, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die beiderseitigen Aufenthaltsbestimmungsrechtsanträge der Eltern zurückgewiesen und den Umgang des Vaters mit H. dahin geregelt, dass der Umgang u.a. - soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Interesse - dahin geregelt, dass er stattfindet

  • ab dem 3. November 2017 an jedem zweiten Wochenende von freitags 15 Uhr bis sonntags 18 Uhr (Ziffer 2.b. der Entscheidungsformel),
  • an Weihnachten, O...

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