Verfahrensgang

AG Homburg (Beschluss vom 22.06.2015; Aktenzeichen 9 F 527/13 EAHK)

 

Tenor

Auf die Erstbeschwerde des Jugendamts und die Zweitbeschwerde der Verfahrensbeiständin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Homburg vom 22.6.2015 - 9 F 527/13 EAHK - teilweise dahingehend abgeändert, dass Ziffer 3 des Tenors entfällt und Ziffer 2 wie folgt neu gefasst wird:

Der Verbleib des beteiligten Kindes M., geboren... 2013, bei seinen Pflegeeltern N. und D., wird angeordnet.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts.

 

Gründe

I. Aus der Ehe der weiteren Beteiligten zu 1 (Kindesmutter) und des weiteren Beteiligten zu 2 (Kindesvater) sind die Kinder L. (geboren... 2010), D. (geboren ... 2012) sowie das - von dem Verfahren zuletzt allein noch betroffene - Kind M. (geboren... 2013) hervorgegangen. Es besteht gemeinsame elterliche Sorge. Die Kindesmutter hat noch einen Sohn, K. (geboren... 2003), der bei den Großeltern mütterlicherseits in Sachsen-Anhalt lebt, von wo aus die Familie 2011 ins Saarland gezogen ist.

Am 22.11.2013 schlug der Kindesvater in Abwesenheit der Kindesmutter die damals rund sieben Monate alte M. mehrfach ins Gesicht, die dadurch Hämatome erlitt und bis zum 29.11.2013 stationär behandelt wurde. Bei einer im Krankenhaus durchgeführten Kernspintomographie wurden zudem Altverletzungen festgestellt, die auf ein Schütteln oder Schlagen des Kindes hindeuteten. Die Kindesmutter nahm den Vorfall zum Anlass, gegen den Kindesvater, der im September 2013 bereits gegenüber D. körperlich gewalttätig geworden war, Strafanzeige zu stellen. Gegenüber dem Jugendamt erklärte sie ihre Bereitschaft, sich zeitnah von dem Kindesvater zu trennen und eine Wohnung für sich und die Kinder zu suchen, die bis dahin in Bereitschaftspflegefamilien untergebracht werden sollten. Nachdem der Kindesvater am 29.11.2013 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war, die daraufhin der Kindesmutter alleine zur Verfügung stand, forderte diese mit anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2013 die kurzfristige Rückführung der drei Kinder, was das Jugendamt verweigerte.

Die Herausgabe der drei Kinder L., D. und M. war zunächst Gegenstand des am 17.12.2013 bei dem Familiengericht eingegangenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Verfahren 9 F 527/13 EAHK), den die Kindesmutter damit begründet hat, dass die dringende Gefahr einer Kindeswohlgefährdung durch den Auszug des Kindesvaters beseitigt sei.

Das Jugendamt hat in dem Termin vor dem Familiengericht am 8.1.2014 die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder beantragt. Diesem Antrag ist die Kindesmutter entgegen getreten.

L. und D. wechselten Anfang Februar 2014 in den Haushalt der Kindesmutter zurück, nachdem eine Clearing-Maßnahme durchgeführt worden war, an die sich eine - seitdem durchgängig gewährte - Familienhilfe anschloss. Insoweit hat die Kindesmutter ihren Herausgabeantrag für erledigt erklärt. M. verblieb in der Pflegefamilie.

Am 18.6.2014 hat das Jugendamt eine Gefährdungsmitteilung gemäß § 8a Abs. 3 SGB VIII an das Familiengericht gerichtet (Verfahren 9 F 273/14 SO). Zur Begründung hat es mehrere Gefährdungsmerkmale in der Familie aufgeführt, die es aus seiner Sicht geboten erscheinen ließen, vor der Entscheidung über die Rückführung M. zunächst ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Das Familiengericht hat durch Beschluss vom 4.7.2014 die Verfahren 9 F 527/13 EAHK und 9 F 273/14 SO zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

Durch Beschluss vom selben Tag hat es die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern angeordnet. Wegen des Ergebnisses der Begutachtung wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Sozialarbeiter M. vom 9.12.2014 sowie dessen mündliche Erläuterung in dem Termin am 20.5.2015 Bezug genommen.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 22.6.2015 (GA 407) hat das Familiengericht (1.) den "Antrag des Kreisjugendamtes" zurückgewiesen und (2.) dem Jugendamt aufgegeben, M. in der Weise behutsam an die Kindesmutter herauszugeben, dass der Umgang (a) bis zum 15.8.2015 einmal wöchentlich für fünf Stunden in Begleitung einer durch das Jugendamt zu bestimmenden Person,

(b) vom 16.8.2015 bis zum 15.10.2015 im selben zeitlichen Umfang ohne Begleitung, (c) vom 16.10.2015 bis zum 30.11.2015 samstags und sonntags sowie an einem weiteren Wochentag jeweils von 10 bis 18 Uhr, sowie

(d) vom 1.12.2015 bis zum 31.1.2016 von samstags, 14 Uhr, bis sonntags, 14 Uhr, sowie an zwei weiteren Wochentagen von 10 bis 18 Uhr stattfindet und (e) M. spätestens am 1.2.2016 vollständig in den Haushalt der Kindesmutter zurückgeführt wird. Außerdem hat das Familiengericht (3.) der Kindesmutter aufgegeben, weiterhin mit der Familienhilfe und dem Jugendamt zusammenzuarbeiten und die ihr durch das Jugendamt angebotenen öffentlichen Hilfen in Anspruch zu nehmen.

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