Normenkette

BGB § 1632 Abs. 4, §§ 1666, 1696 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Homburg (Beschluss vom 12.12.2014; Aktenzeichen 9 F 308/14 SO)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbeiständin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - in Homburg vom 12.12.2014 - 9 F 308/14 SO - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss des AG - Familiengericht - in Saarbrücken vom 30.8.2013 - 128 F 236/13 SO - wird unter Aufhebung der darin getroffenen Anordnungen dahin abgeändert, dass der Verbleib des beteiligten Kindes L. T. D., geboren am ..., bei seinen Pflegeeltern A. und P. Sch., angeordnet wird.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; zweitinstanzlich entstandene notwendige Aufwendungen werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bewendet es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts.

 

Gründe

I. Die weitere Beteiligte zu 1. (fortan: Mutter) ist die - im September 1994 geborene - Mutter des am 19.3.2013 geborenen beteiligten Kindes L. T., für den eine rechtliche Vaterschaft nicht besteht. Das Jugendamt nahm L. am 20.3.2013 in Obhut; L. wohnte sodann zunächst in der Bereitschaftspflegefamilie S.. Die Mutter, die damals noch bei ihren Eltern lebte, hatte damals zweimal wöchentlich für je eine Stunde begleiteten Umgang mit L..

In dem vom AG - Familiengericht - in Saarbrücken eingeleiteten Verfahren 128 F 98/13 SO holte das Familiengericht ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Mutter ein, das die Sachverständige Dipl.-Psychologin Dr. U. unter dem 26.4.2013 erstattete und das in Bezug genommen wird. Die Gutachterin kam zu dem Ergebnis, dass die Mutter aufgrund ihrer mangelnden kognitiven, bildungsbezogenen und sozialen Ressourcen als lernbehindert eingestuft werden müsse. Insbesondere aufgrund der fehlenden Modelle zur Leistungsorientierung und Pflichterfüllung sei ihre Persönlichkeit heute von einer geringen Anstrengungsbereitschaft und vermutlich geringer Frustrationstoleranz geprägt. Vorausschauendes Handeln und Planen sowie das Abwägen von Konsequenzen bestimmter Verhaltensweisen bereiteten der Mutter Schwierigkeiten; der Gutachterin sei das Denken und Verhalten der Mutter durch ihre starke Bezogenheit auf ihre Herkunftsfamilie deutlich eingeschränkt. Sie sei eingeschränkt erziehungsfähig und ohne professionelle Hilfe nicht in der Lage, ihr Kind eigenständig zu versorgen. Eine ambulante Hilfe erscheine der Gutachterin nicht ausreichend, um eine Kindeswohlgefährdung auszuschließen. Die Mutter erklärte daraufhin ihre Bereitschaft, der gutachterlichen Empfehlung zu folgen und mit L. in die Mutter-Kind-Einrichtung Annastift zu wechseln; mit Blick darauf wurde das Verfahren nicht mehr weiterbetrieben.

Einen Tag nach ihrer dort für den 17.6.2013 vorgesehenen Aufnahme mit dem Kind teilte die Mutter dem Jugendamt mit, dass sie die Hilfe nicht mehr annehmen wolle. Deswegen zeigte das Jugendamt beim AG - Familiengericht - in Saarbrücken am 18.6.2013 die Gefährdung L. s an. Dieses leitete daraufhin das Verfahren 128 F 236/13 SO ein, dessen Akten der Senat beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Erörterung gemacht hat. Mit Beschluss vom 30.8.2013 entzog das Familiengericht der Mutter die elterliche Sorge für L. und übertrug diese dem Jugendamt des Regionalverbandes Saarbrücken als Vormund. Seit 18.12.2013 lebt L. in Dauerpflege bei den Pflegeeltern A. und P. Sch. in B.. In der Zwischenzeit - seit Juni 2013 - und bis Januar 2014 übte die Mutter keinen Umgang mehr mit L. aus. In dieser Zeit, in welche die Trennung ihrer eigenen Eltern fiel, konsumierte die Mutter ihren eigenen Angaben gegenüber der Gutachterin zufolge viel Alkohol, aß kaum mehr etwas, entwickelte eine Essstörung und dachte häufiger an Suizid.

Seit November 2013 hat die Mutter eine Beziehung zu ihrem jetzigen - im Mai 1993 geborenen - Ehemann, kurz darauf wurde sie schwanger. Kurze Zeit später ist die Mutter bei ihren Eltern ausgezogen und hat mit ihrem Ehemann einen gemeinsamen Hausstand begründet. Beide haben am 14.8.2014 geheiratet. Dieser Ehe entstammt die am ... geborene Tochter L.-L.. Im Haushalt ist mit Zustimmung der Mutter und ihres Gatten eine sozial-pädagogische Familienhilfe installiert. Ab Juli 2014 hatten die Mutter und ihr Ehemann mit L. einmal monatlich für eine Stunde begleiteten Umgang.

Bereits zuvor - mit am 22.5.2014 eingegangenem Schriftsatz - hat die Mutter im vorliegenden Verfahren beim AG - Familiengericht - in Saarbrücken die Rückübertragung des ihr entzogenen Sorgerechts erstrebt. Das Familiengericht hat L. am 26.5.2014 eine Verfahrensbeiständin bestellt. Nachdem das Verfahren in Ansehung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes an das AG - Familiengericht - in Homburg verwiesen worden war, ist der vormalige Vormund des Kindes dem Antrag entgegengetreten; dem Kind solle die Möglichkeit gegeben werden, "die zweifellos entstandenen Bindungen zu seinen Pflegeeltern auszuleben und weiter zu verfestigen", ein Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie "dient dem Kindeswohl.....

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