Rz. 15

Gesellschaften unterliegen in der durch das föderale Gesetz über die staatliche Registrierung juristischer Personen festgelegten Art und Weise der staatlichen Registrierung bei dem Organ, das die staatliche Registrierung juristischer Personen vornimmt. Dieses Organ ist die örtliche Steuerbehörde, die die Registrierung innerhalb von drei Arbeitstagen vornehmen soll. Alternativ besteht die Möglichkeit, die Registrierung in den sog. Multifunktionszentren zu beantragen oder durch einen Notar zu veranlassen. Die Vorlegung von Registrierungsunterlagen bei der zuständigen Steuerbehörde erfolgt vom Antragsteller persönlich oder durch einen Vertreter aufgrund einer notariell beglaubigten Vollmacht.

Wenn der Antragsteller ein Benutzerkonto beim Internetportal für staatliche Dienstleistungen "Gosuslugi" sowie eine registrierte elektronische Signatur besitzt, können die Registrierungsunterlagen an die zuständige Steuerbehörde in elektronischer Form übermittelt werden. In diesem Fall erhält der Antragsteller nach Vollendung des Registrierungsverfahrens sämtliche Eintragungsbescheinigungen auch in elektronischer Form. Solche Bescheinigungen werden seitens der Registrierungsbehörde mit einer elektronischen Signatur unterzeichnet. Zu beachten ist, dass ausländische Staatsbürger bzw. ausländische Unternehmen zurzeit kein Benutzerkonto beim Internetportal "Gosuslugi" registrieren können.

 

Rz. 16

Im Falle, dass die GmbH von ausländischen juristischen Personen gegründet wird oder einer der Gründer eine ausländische juristische Person ist, sind u.a. ein Auszug aus dem Handelsregister sowie ein Gesellschaftsvertrag des ausländischen Gründers (Gesellschafters) dem Antrag auf Registrierung beizufügen. Alle Registrierungsunterlagen, die aus dem Ausland kommen, sind bei einem Notar im Ausland zu beglaubigen und mit einer Apostille zu versehen. Alle Unterlagen, die nicht in russischer Sprache verfasst sind, sind ins Russische zu übersetzen und bei einem russischen Notar zu beglaubigen.

 

Rz. 17

Durch die geltende Gesetzgebung der RF sind in einigen Bereichen Besonderheiten für die Gründung von Gesellschaften mit Beteiligung ausländischer Investoren festgelegt, und zwar für

Banken und sonstige Kreditgesellschaften;
Versicherungsgesellschaften;
Gesellschaften mit Sitz in den besonderen Wirtschaftszonen;
Massenmedien;
Gesellschaften mit strategischer Bedeutung für die Staatsverteidigung und Staatssicherheit.
 

Rz. 18

Insgesamt dauert die Registrierung einer russischen Gesellschaft zusammen mit der Registrierung beim statistischen Amt und staatlichen Fonds (Renten, Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsfonds) ca. 7 Arbeitstage.

 

Rz. 19

Wenn das Satzungskapital der zu gründenden GmbH mit Aktien oder Vermögen (ausgenommen Geldmittel) der Gründer (Gesellschafter) aufgebracht wird oder die zu gründende GmbH die Kontrolle über die Aktien bzw. das Vermögen der Gesellschafter erwirbt, ist vor Gründung der Gesellschaft eine Genehmigung des Kartellamts einzuholen, sofern der Gesamtwert der Aktiva der Gründer (Gesellschafter) der GmbH im letzten Kalenderjahr vor der Gründung mehr als 7 Mrd. RUR (ca. 77 Mio. EUR) beträgt oder der Gesamtumsatz der Gesellschafter im letzten Kalenderjahr vor der Gründung 10 Mrd. RUR (ca. 110 Mio. EUR) überschreitet. Dabei sind dem Antrag auf Kartellamtsgenehmigung folgende Dokumente beizufügen:

notariell beglaubigte Kopien der Gründungsunterlagen (Handelsregisterauszug etc.) der Gründer (Gesellschafter);
Entwürfe der Gründungsunterlagen der zu gründenden russischen Gesellschaft;
Angaben über den Gegenstand der Tätigkeit des Unternehmens der Gründer (Gesellschafter) während der vorangegangenen zwei Jahre;
Kopie der letzten bestätigten Bilanzen der Gründer (Gesellschafter);
Angaben über den konsolidierten Bilanzwert der Aktiva des Antragstellers und seiner Personengruppe;
Angaben über die kommerziellen Organisationen, an denen die Gründer (Gesellschafter) mit mehr als 5 % am Satzungskapital beteiligt sind;
Angaben über die kommerziellen Organisationen, die mit mehr als 5 % am Satzungskapital der Gründer (Gesellschafter) beteiligt sind;
Verzeichnis der Personen, die zu den Personengruppen des Antragstellers und der übrigen Gründer (Gesellschafter) gehören;
Angaben über die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, ihre Position und Datum der Ernennung, juristische Adresse, Haupttätigkeit etc.;
Information über den Produktionsumfang, Verkauf, Export und Import der Produktion der Gründer (Gesellschafter) während der letzten zwei Jahre;
Auflistung der Grunderzeugnisse der Produktion;
Nachweis über die Entrichtung der staatlichen Gebühren für die Bearbeitung des Antrages;
sonstige Informationen nach Anforderung durch das Kartellamt.
 

Rz. 20

Die Erteilung der Zustimmung durch das zuständige Kartellamt dauert in der Regel ca. 30 Kalendertage. Diese Frist kann vom Kartellamt verlängert werden. Das Kartellamt hat das Recht, die Gründung der Gesellschaft u.a. in den Fällen zu untersagen, ...

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