Rz. 51

Es sind u.a. die Gründung, die Sitzverlegung, die Reorganisation (Fusion, Umwandlung usw.), die Liquidation der juristischen Person, die Änderungen der Satzung, die Angaben über die Gründer (Gesellschafter) sowie die persönlichen Daten des Geschäftsführers, die Informationen über die der Gesellschaft erteilten Lizenzen/Zulassungen usw., anzumelden. Registrierpflichtige Informationen sind innerhalb von drei Arbeitstagen ab Beschlussfassung der Registrierungsbehörde mitzuteilen.

 

Rz. 52

Der Antrag ist bei der Gründung einer GmbH, dem Verkauf von Geschäftsanteilen oder der Liquidation der Gesellschaft von den Gründern (Gesellschaftern), sonst von dem Geschäftsführer der juristischen Person persönlich zu unterschreiben. Die Unterschrift ist notariell zu beglaubigen. Das russische Recht kennt keine Prokura. Für den Antrag werden durch die Regierung der RF bestimmte Formblätter (Nr. P11001, P13001, P14001, P15001 usw.) verwendet. Der Antrag zur Handelsregisteranmeldung ist mit einer Gebühr verbunden, die 4.000 RUR (ca. 50 EUR) bei der Gründung und 800 RUR (ca. 10 EUR) in sonstigen Fällen beträgt.

 

Rz. 53

Aktuelle Informationen zur Registrierung sowie die Liste der zur Registrierung erforderlichen Unterlagen, einschließlich Formulare und Muster, können von der Homepage der Steuerbehörde Russlands (www.nalog.ru) abgefragt werden.

 

Rz. 54

In den letzten Jahren hat die Kontrolle der registrierungspflichten Angaben seitens der Registrierungsbehörde stark zugenommen. Nun ist die Steuerbehörde berechtigt, die in das Staatliche Register einzutragenden sowie bereits eingetragenen Angaben auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen, wenn die jeweilige Steuerbehörde die Glaubwürdigkeit der Angaben begründet bezweifelt, unter anderem bei Einwänden Dritter. Bei Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Angaben ist die Registrierungsbehörde berechtigt, von Amts wegen eine Prüfung der eingereichten Unterlagen anzuordnen. Sollten bei der Prüfung die Zweifel an der Glaubwürdigkeit bekräftigt werden, so hat die betroffene Gesellschaft innerhalb von 30 Tagen diese Zweifel zu widerlegen. Beim Ausbleiben wird ein Vermerk über die Unglaubwürdigkeit der Angaben ins Handelsregister eingetragen.

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