Rz. 108

Jedes Unternehmen in Russland ist verpflichtet, jährlich einen Abschluss zu erstellen. Das Wirtschaftsjahr in der Russischen Föderation entspricht grundsätzlich dem Kalenderjahr. Die Aufstellungsfrist beträgt 90 Tage nach Jahresende. Für die Aufstellung von Abschlüssen wurden spezielle Formblätter entwickelt und vom Finanzministerium der Russischen Föderation genehmigt. Der Jahresabschluss muss folgende Hauptbestandteile enthalten:

Bilanz,
Gewinn- und Verlustrechnung,
Anlagen und Vermerke,
Gutachten des Wirtschaftsprüfers, das die Zuverlässigkeit der buchhalterischen Berichterstattung der Gesellschaft bestätigt, wenn diese einer obligatorischen Wirtschaftsprüfung unterliegt.
 

Rz. 109

Die Aktivseite der Bilanz enthält das Anlagevermögen, das Umlaufvermögen, die liquiden Mittel sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Zum Anlagevermögen zählen die Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von über einem Jahr. Das Umlaufvermögen beinhaltet die Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer unter einem Jahr. Auf der Passivseite werden das Eigenkapital und die Verbindlichkeiten ausgewiesen. Bei der Umrechnung des Stammkapitals, welches in Fremdwährung eingezahlt wurde, sind die Wechselkurse der Zentralbank der Russischen Föderation zugrunde zu legen.

 

Rz. 110

Die Bildung freier Rücklagen ist nach Beschluss der Gesellschafterversammlung möglich. Die Beträge sind in Rubel anzuzeigen. Aufzeichnungen innerhalb des Rechnungswesens sind für alle Unternehmen in russischer Sprache vorzunehmen. Dokumente in fremden Sprachen sind für Zwecke des Rechnungswesens wortgetreu zu übersetzen. Fremdwährungstransaktionen sind zum Tageskurs (date of event) umzurechnen. Fremdwährungsverbindlichkeiten sind mit dem von der Russischen Zentralbank zum Bilanzrichttag festgesetzten Wechselkurs zu bewerten. Dadurch entstehende Kursgewinne bzw. -verluste sind erfolgsneutral über die Gewinn- und Verlustrechnung zu verbuchen. Die Vermerke zum buchhalterischen Jahresbericht müssen die wesentlichen Informationen über die Gesellschaft, ihren finanziellen Zustand, ihre Methoden der Bewertung und über die wesentlichen Punkte der buchhalterischen Berichterstattung der Gesellschaft enthalten.

 

Rz. 111

Der obligatorischen Wirtschaftsprüfung unterliegen alle Gesellschaften, deren Jahresumsätze aus dem Verkauf von Waren (Arbeiten, Leistungen) 800 Mio. RUR (ca. 8 Mio. EUR) oder deren jährliche Bilanzaktiva zum Ende des Berichtsjahres 400 Mio. RUR (ca. 4,5 Mio. EUR) überschreiten. Für die Gesellschaften, die keine unternehmerische Tätigkeit ausüben und die außer Ausgaben keine Umsätze aus dem Verkauf von Waren (Arbeiten, Dienstleistungen) erzielen, wird eine vereinfachte Zusammensetzung des Jahresberichtes festgelegt. Der Jahresbericht muss außer der buchhalterischen Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung noch eine Rechnungslegung über die gänzliche Verwendung der erhaltenen Mittel enthalten.

 

Rz. 112

Der Jahresbericht muss in dem Verfahren, welches in den Gründungsunterlagen der Gesellschaft festgelegt wurde, bestätigt werden. Die Bestätigung der Jahresgeschäftsberichte und buchhalterischen Jahresbilanzen liegt in der Zuständigkeit der Gesellschaftsversammlung. Bei der Vorbereitung der Gesellschafterversammlung zur Bestätigung der Jahresgeschäftsberichte und buchhalterischen Jahresbilanzen müssen der Jahresgeschäftsbericht der Gesellschaft sowie das Gutachten des Wirtschaftsprüfers über die Ergebnisse der Prüfung der Jahresgeschäftsberichte und buchhalterischen Jahresbilanzen den Gesellschaftern innerhalb von 30 Tagen bis zur Abhaltung der Gesellschafterversammlung zur Bekanntmachung in den Räumlichkeiten der Gesellschaft zugänglich gemacht werden.

 

Rz. 113

Die Gesellschaft ist aufgrund Entscheidung der Gesellschafterversammlung berechtigt, zur Prüfung und Bestätigung der Jahresgeschäftsberichte und buchhalterischen Bilanzen einen berufsmäßigen Wirtschaftsprüfer heranzuziehen. Der Wirtschaftsprüfer darf nicht durch Vermögensinteressen mit der Gesellschaft, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, dem Geschäftsführer und den Gesellschaftern verbunden sein.

 

Rz. 114

Die Wirtschaftsprüfung darf ausschließlich durch einen in Russland zugelassenen Wirtschaftsprüfer bzw. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt werden. Die Zulassung der Wirtschaftsprüfer wird durch ein Wirtschaftsprüfungszulassungszertifikat bestätigt.

 

Rz. 115

Die GmbH ist zur Veröffentlichung der Buchführung über ihre Tätigkeit nicht verpflichtet.

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