Rz. 121
Eine juristische Person, die beabsichtigt, in der Russischen Föderation eine Filiale zu errichten oder eine Vertretung zu eröffnen, hat einen schriftlichen Antrag auf Registrierung bzw. Akkreditierung zu stellen. Zuständig für Akkreditierung ist seit dem 1.1.2015 die Steuerbehörde Nr. 47 in Moskau.
Rz. 122
Für die Registrierung bzw. Akkreditierung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
▪ | Antrag auf Akkreditierung gemäß der durch die Steuerbehörde bestätigten Form; |
▪ | Gründungsunterlagen der juristischen Person; |
▪ | Registrierungsurkunde oder Handelsregisterauszug der juristischen Person; |
▪ | Beschluss des zuständigen Organs der ausländischen juristischen Person über die Eröffnung einer Filiale bzw. Vertretung in der Russischen Föderation; |
▪ | Vollmacht für den Leiter der Filiale bzw. der Vertretung; |
▪ | Bescheinigung über die Steueranmeldung der juristischen Person in ihrem Sitzstaat mit Angabe der Steueridentifikationscodes; |
▪ | Statuten der Filiale bzw. der Vertretung; |
▪ | Nachweis über die Entrichtung der staatlichen Gebühr für die Akkreditierung. |
Rz. 123
Im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens haben die Filialen bzw. Vertretungen auch die Zahl der beschäftigten ausländischen Mitarbeiter mit der Handelskammer der RF abzustimmen.
Rz. 124
Alle Unterlagen, die im Ausland ausgestellt bzw. unterschrieben werden, sind notariell zu beglaubigen und mit einer Apostille zu versehen.
Rz. 125
Die Akkreditierung der Filiale bzw. der Vertretung ist innerhalb von maximal 30 Arbeitstagen durchzuführen.
Rz. 126
Die Filialen und Vertretungen sind nach ihrer Registrierung bzw. Akkreditierung bei der Steuerbehörde, dem staatlichen Rentenfonds und dem Sozialversicherungsfonds anzumelden. Darüber hinaus ist eine Anmeldung beim Staatlichen Statistischen Komitee vorzunehmen.
Rz. 127
Schließlich ist ein Stempel zu registrieren und bei Bedarf ein Bankkonto zu eröffnen.
Rz. 128
Für die Ausübung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Russischen Föderation ist eine Lizenz erforderlich.
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