Rz. 92

Als Teilung einer Gesellschaft (Art. 54 GmbHG der RF) wird die Auflösung einer Gesellschaft unter Übergabe aller Rechte und Verpflichtungen an die neu errichteten Gesellschaften angesehen.

 

Rz. 93

Vorzunehmende Schritte bei der Teilung:

1. Die Gesellschafterversammlung trifft die Entscheidung über die Teilung, über die Errichtung neuer Gesellschaften sowie über die Bestätigung der Trennungsbilanz.
2. Die Gesellschafterversammlung jeder neu errichteten Gesellschaft bestätigt die Satzung, wählt die Organe der Gesellschaft, informiert die Registrierungsbehörde innerhalb von drei Arbeitstagen über den Beschluss der Gesellschafterversammlung und setzt die Gläubiger über die bevorstehende Umwandlung der Gesellschaft durch Veröffentlichung in Kenntnis.
3. Die Eintragung der Umwandlung im Handelsregister erfolgt frühestens nach Ablauf von 30 Tagen nach der letzten Veröffentlichung der Nachricht über die Teilung der Gesellschaft. Für die Registrierung ist neben dem Umwandlungsbeschluss und den Gründungsurkunden der neu entstandenen juristischen Personen die Auseinandersetzungsbilanz einzureichen.

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