Rz. 4

Art. 1224 ZGB legt fest, dass grundsätzlich das Recht des Wohnsitzes des Erblassers gilt, sofern in diesem Artikel nicht etwas anderes bestimmt ist. Da eine Öffnungsklausel hin zu einer privatautonomen Rechtswahl in diesem Artikel fehlt, ist eine Rechtswahl durch den Erblasser ausgeschlossen.

 

Rz. 5

Wenn es um die Nachfolgeplanung größerer Vermögen in Russland geht, wurde bislang in der russischen Praxis häufig auf Möglichkeiten wie z.B. Stiftungsmodelle im Ausland ausgewichen, mit deren Hilfe das russische Erbrecht weitest gehend umgangen werden kann. Dieses galt insbesondere bis zur Abschaffung der Erbschaftsteuer im Jahr 2006. Es bleibt abzuwarten, ob die Schaffung des Instituts einer Nachlassstiftung nach russischem Recht zum 1.9.2018 an dieser Tendenz etwas ändert.

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