Rz. 33

Gemäß Art. 1126 ZGB kann der Erblasser ein Testament aufsetzen, ohne dass irgendeine weitere Person Kenntnis von dem Inhalt erhält. Ein solches geschlossenes Testament muss vom Erblasser handschriftlich aufgesetzt und unterzeichnet werden. Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, ist es unwirksam. Dieses Testament muss der Erblasser in einem verschlossenen Umschlag unter Anwesenheit von zwei Zeugen, die auf dem Umschlag unterzeichnen müssen, einem Notar übergeben. Der Notar muss den Umschlag in einen weiteren Umschlag legen, der von dem Notar mit einem Siegelabdruck versehen wird. Weiterhin muss der Notar auf dem zweiten Umschlag vermerken, von wem er den Umschlag erhalten hat, und den Ort und das Datum des Erhalts und die Namen und Anschriften der Zeugen notieren. Der Notar ist dabei verpflichtet, dem Erblasser zu erklären, dass das Testament von ihm zwingend handschriftlich errichtet und unterzeichnet sein muss, und ihn über die Pflichtteilsrechte seiner Angehörigen zu informieren. Hierüber muss ebenfalls ein Vermerk auf dem zweiten Umschlag gemacht werden. Das Testament wird bei dem Notar aufbewahrt und nach dem Tod des Erblassers vom Notar in Anwesenheit von zwei Zeugen geöffnet. Auch nach der Eröffnung des geschlossenen Testaments verbleibt das Schriftstück zur Aufbewahrung beim Notar. Lediglich ein Protokoll über die Testamentseröffnung wird an den Erben übergeben.

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