Leitsatz

Tritt der Eigentümer infolge des mit Bestandskraft des Rückgabebescheides vollzogenen Wechsels im Grundstückseigentum nach §§ 16 Abs. 2, 17 Satz 1 VermG in bestehende Mietverhältnisse ein, so bleibt der frühere Eigentümer den Mietern gegenüber bezüglich der zu diesem Zeitpunkt abgelaufenen Abrechnungsperioden zur Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet und zur Erhebung etwaiger Nachzahlungen berechtigt.

 

Fakten:

Die Wohnungsbaugesellschaft, Rechtsnachfolgerin des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung, verwaltete das Grundstück bis zur übergabe an den Eigentümer aufgrund des Rückgabebescheides. Die Verwalterin verlangt vom neuen Eigentümer die Erstattung von Betriebskosten-Fehlbeträgen, die in der Zeit ihrer Verwaltungstätigkeit entstanden sind. Der BGH entschied, dass die bis zur Bestandskraft des Rückgabebescheides angefallenen Betriebskosten vom Voreigentümer zu tragen sind. Ein "allgemeiner" Kostenerstattungsanspruch gegen den Neueigentümer besteht nicht. Mit Bestandskraft des Rückgabebescheides ist der neue Eigentümer in die bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Mietverträge eingetreten. Dabei handelt es sich um eine gesetzlich angeordnete Vertragsübernahme. Vor dem Eigentumswechsel entstandene und fällig gewordene Ansprüche bleiben bei dem bisherigen Vermieter, danach fällig werdende Forderungen stehen dem neuen Eigentümer zu. Es ist also allein Sache der Verwaltergesellschaft, für den Zeitraum vor Bestandskraft des Rückgabebescheides mit den Mietern abzurechnen und entsprechende Nachforderungen geltend zu machen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 14.09.2000, III ZR 211/99

Fazit:

Nach der BGH-Entscheidung besteht auch im Innenverhältnis keine Zahlungspflicht des Neueigentümers.

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