Rz. 113

Eine grundlegende Neuerung hat die ZGB-Novelle auch durch die Einführung des Aufstockungsunterhalts (Art. 390395 ZGB) gebracht. Der Aufstockungsunterhalt soll die soziale Benachteiligung einer der Ehegatten nach der Scheidung verhindern. Voraussetzungen für die Gewährung des Aufstockungsunterhalts sind:

die Scheidung wurde aus dem ausschließlichen Verschulden des Beklagten ausgesprochen;
die Ehe hat mindestens 20 Jahre gedauert.

Der Aufstockungsunterhalt kann vom Gericht gleichzeitig mit der Scheidung auf Antrag des Klägers zugesprochen werden. Das Gesetz verbietet die gleichzeitige Gewährung von nachehelichem Unterhalt nach Art. 389 ZGB und Aufstockungsunterhalt.

 

Rz. 114

Bei der Bemessung des Aufstockungsunterhalts werden folgende Umstände in Betracht gezogen:

das Einkommen und Vermögen des Unterhaltsklägers;
das Einkommen und Vermögen des Unterhaltsbeklagten zum Zeitpunkt der Scheidung;
die Folgen der Liquidation des Güterstandes;
sonstige Umstände, die sich auf die Folgen auswirken könnten, z.B. Alter und Gesundheitszustand der Ehegatten, die geleistete bzw. zu leistende Beteiligung eines jeden am Unterhalt der Kinder, die berufliche Ausbildung der Ehegatten, ihre Erwerbsfähigkeit etc.

Der Aufstockungsunterhalt kann entweder als Geldbetrag (einmaliger Betrag oder regelmäßige Raten) oder als Sachleistung (z.B. Nutzungsrecht an einer Sache) geleistet werden. Wird ein Geldbetrag in Betracht gezogen, kann dies entweder ein Prozentsatz des Einkommens des Schuldners oder eine regelmäßig zu zahlende Pauschale sein.

 

Rz. 115

Der Aufstockungsunterhalt kann für die Lebensdauer des Empfängers oder für eine bestimmte Dauer zugesprochen werden. Der Schuldner kann zur Bestellung einer Sicherheit oder zur Leistung einer Kaution verpflichtet werden.

 

Rz. 116

Die Pflicht zur Zahlung des Aufstockungsunterhalts erlischt:

mit dem Tod eines der geschiedenen Ehegatten;
mit der Neuverheiratung des Empfängers;
sofern der Empfänger Mittel erhält, die ihm ähnliche Lebensbedingungen wie während der Ehe erlauben.

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