Rz. 20
Für einzelne Unternehmensgegenstände kann im Rahmen der Eintragung der Gesellschaft aufgrund des Bankwesengesetzes,[11] des Versicherungsaufsichtsgesetzes[12] oder des Kapitalmarktgesetzes[13] die Einholung der Zustimmung oder eines sonstigen Aktes einer staatlichen Behörde oder Institution zwecks Vorlage beim Handelsregister erforderlich sein. Liegt die erforderliche Zustimmung nicht vor, kann der betreffende Unternehmensgegenstand nicht im Handelsregister eingetragen werden, so dass die Gesellschaft die jeweilige Tätigkeit nicht ausüben darf.
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