Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Landwirtschaft. Gemeinsame Agrarpolitik. Flächenbezogene Beihilferegelung. Einheitliche Flächenzahlung. Förderkriterien. Konzessionsvertrag für landwirtschaftliche Flächen. Änderung der Nutzung der Flächen ohne Zustimmung des Konzessionsgebers. Nutzung von zur Fischzucht bestimmter Flächen zu landwirtschaftlichen Zwecken. Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche. Übererklärung. Verwaltungssanktionen
Normenkette
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014
Beteiligte
Euro Delta Danube |
Euro Delta Danube SRL |
Agenţia de Plăţi şi Intervenţie pentru Agricultură – Centrul Judeţean Tulcea |
Tenor
Art. 2 Abs. 1 Nr. 23 und Art. 19 Abs. 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 4. Mai 2016 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung nicht vorsehen, gegen einen Antragsteller einer landwirtschaftlichen Beihilfe Verwaltungssanktionen wegen einer Übererklärung zu verhängen, weil er Flächen, die ihm für die Fischzucht konzessioniert wurden, für landwirtschaftliche Zwecke nutzt, ohne die Zustimmung des Konzessionsgebers zu dieser Änderung der Nutzung der Flächen erhalten zu haben, sofern der Antragsteller hinsichtlich dieser Flächen über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügt.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Constanţa (Berufungsgericht Constanţa, Rumänien) mit Entscheidung vom 7. Mai 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Mai 2020, in dem Verfahren
Euro Delta Danube SRL
gegen
Agenţia de Plăţi şi Intervenţie pentru Agricultură – Centrul Judeţean Tulcea
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter N. Jääskinen und M. Safjan,
Generalanwalt: P. Pikamäe,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der rumänischen Regierung, vertreten durch E. Gane und A. Wellman als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch G.-D. Balan und A. Sauka als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Nr. 23 und Art. 19 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. 2014, L 181, S. 48) in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 4. Mai 2016 (ABl. 2016, L 225, S. 41) (im Folgenden: Verordnung Nr. 640/2014) geänderten Fassung.
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Euro Delta Danube SRL und der Agenţia de Plăţi şi Intervenţie pentru Agricultură – Centrul Judeţean Tulcea (Zahl- und Interventionsstelle für die Landwirtschaft – Kreiszentrum Tulcea, Rumänien) (im Folgenden: APIA) wegen deren Weigerung, dieser Gesellschaft eine einheitliche Flächenzahlung zu gewähren.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
Rz. 3
Art. 63 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549, berichtigt in ABl. 2016, L 130, S. 9) bestimmt:
„(1) Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit ...
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