Rz. 128

Ausländische juristische Personen können in Rumänien eine Zweigniederlassung gründen, wenn ihnen dieses Recht gemäß Gesetz ihres Sitzstaates zusteht (Art. 44 GesG). Der Gründer bringt eine Anmeldung zum Handelsregister ein, in dessen Zuständigkeitsbereich die Zweigniederlassung errichtet werden soll. Ihr sind im Original und in beglaubigter Übersetzung u.a. beizufügen:

Handelsregisterauszug des Gründers bzw., falls der Sitzstaat des Gründers kein Handelsregister führt, entsprechende beglaubigte Gründungsunterlagen;
Beschluss des Gründers über die Gründung der Zweigniederlassung, die grundsätzlich denselben Inhalt wie bei inländischen Zweigniederlassungen haben soll;
beglaubigte Unterschrift (Musterfirmazeichnung) des Vertreters der Zweigniederlassung;
notariell beurkundete Erklärung an Eides statt des Vertreters der Gesellschaft, dass er die gesetzlichen Bedingungen für die Ausübung dieser Stellung erfüllt;
Bonitätsschreiben der Hausbank des Gründers;
Nachweis über die Geschäftsräumlichkeiten für die Zweigniederlassung;
letzter Jahresabschluss des Gründers in beglaubigter Form;
Satzung des Gründers.

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