Rz. 56

Die Ausschlagung der Erbschaft bedarf keiner entsprechenden Erklärung. Vielmehr gilt die Erbschaft auch dann als ausgeschlagen, wenn sie nicht innerhalb der vorgesehenen gesetzlichen Frist bzw. innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist angenommen wird (Art. 1112, 1113 CCN; dazu Rdn 53). Wird die Ausschlagung innerhalb der vorgesehenen Frist erklärt, so kann der Erbe sie, sofern kein anderer Erbe die Erbschaft bislang angenommen hat, widerrufen, solange die Frist für die Annahme der Erbschaft noch nicht abgelaufen ist.

 

Rz. 57

Die Erklärung der Ausschlagung bedarf der notariell beurkundeten Erklärung gegenüber dem für die Abwicklung des Nachlasses zuständigen Notar (Art. 1120 Abs. 2 CCN). Die Beurkundung kann auch gegenüber einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter der Republik Rumänien im Ausland erfolgen. Die Ausschlagung entfaltet rückwirkende Kraft; der Ausschlagende wird so gestellt, als wäre er niemals Erbe geworden (Art. 1121 CCN). Sein Anteil am Erbe fällt an die Berufenen, die er aus der Erbfolge verdrängt hat (Fall der Repräsentation) oder deren Anteil er vermindert hätte (Fall der Anwachsung), wenn er Erbe geworden wäre (Art. 1121 Abs. 2 CCN).

 

Rz. 58

Ist der Erbe überschuldet, so können seine Eigengläuber innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Ausschlagung eine Ausschlagung durch den Erben anfechten, soweit diese erforderlich ist, damit ihre Forderungen gegen den Erben erfüllt werden können.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge