Rz. 50

Die Verwaltung und der Besitz des Nachlasses setzen die Einweisung voraus ("seisin"), Art. 1125 CCN. Die Abkömmlinge des Erblassers, die Eltern und – nach dem neuen CCN – auch der Ehegatte erlangen den Besitz an den Nachlassgegenständen ipso iure mit Eintritt des Erbfalles (Art. 1126 CCN). Alle anderen Personen bedürfen einer sog. "Einweisung in den Besitz". Diese erfolgt entweder durch die mit seisin ausgestatteten pflichtteilsberechtigten Erben, indem diese den Nachlass an den testamentarischen Erben übergeben, oder mit Aushändigung des Erbscheins durch den zuständigen Notar (Art. 1127 CCN) und wirkt auf den Eintritt des Erbfalles zurück.

 

Rz. 51

Die Annahme der Erbschaft kann ausdrücklich, aber auch stillschweigend erfolgen. Eine stillschweigende Annahme liegt vor, sobald der zur Erbfolge Berufene eine Handlung oder ein Rechtsgeschäft vornimmt, das er nur in seiner Eigenschaft als Erblasser vornehmen kann (Art. 1108 Abs. 3 CCN). Als stillschweigende Annahme gelten kraft Gesetzes gem. Art. 1110 CCN insbesondere die Verfügung über Nachlassgegenstände, die Ausschlagung der Erbschaft zugunsten eines oder mehrerer bestimmter anderer Erben sowie der Verzicht bzw. die Ausschlagung auf die Erbfolge gegen Entgelt. Dagegen sind Handlungen, die der provisorischen Verwaltung und Erhaltung, die dem Werterhalt des Nachlasses dienen und dringend notwendig sind, gem. Art. 1110 Abs. 3, 4 CCN noch nicht als stillschweigende Annahme.

 

Rz. 52

Die gesetzliche Frist für die Annahme der Erbschaft beträgt ein Jahr und beginnt regelmäßig mit dem Eintritt des Erbfalles (Art. 1103 CCN). Sie kann vom Gericht auf Antrag verkürzt werden (Art. 1113 CCN).

 

Rz. 53

Hat der Berechtigte die Annahme nicht innerhalb dieser Frist erklärt oder vorgenommen, so gilt die Erbschaft gem. Art. 1112 Abs. 1 CCN als ausgeschlagen. Insoweit gilt also im rumänischen Recht das Gegenteil von der deutschen Regelung, wonach Untätigkeit des Erben zur Annahme der Erbschaft führt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn dem Berechtigten die Berufung mindestens 30 Tage vor dem Ablauf der Frist für die Annahme der Erbfolge mitgeteilt worden ist (Art. 1112 Abs. 2 CCN).

 

Rz. 54

Mit der Annahme fällt der Nachlass rückwirkend auf den Tag des Eintritts der Erbfolge an den Erben. Die (gesetzlichen) Erben, die Universalvermächtnisnehmer und die Quotenvermächtnisnehmer haften für die Nachlassverbindlichkeiten und Lasten des Nachlasses gem. Art. 1114 Abs. 2 CCN nicht unbeschränkt, sondern ausschließlich mit den Nachlassaktiva, und zwar in Höhe der ihnen zustehenden Erbquote.

 

Rz. 55

Die Annahme der Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung sieht der CCN – anders als noch das davor geltende Recht – nicht mehr vor. Durch die Annahme unter Inventarerrichtung blieb nach altem Recht die Erbmasse als separate Vermögensmasse neben dem sonstigen Vermögen des Erben erhalten; dieser musste dann Nachlassverbindlichkeiten lediglich aus dieser begleichen. Nachdem das neue Recht die Haftungsbeschränkung bereits von Gesetzes wegen vorsieht, ist offenbar für diese dritte Möglichkeit der Option die ratio entfallen. Freilich enthält das Gesetz weiterhin die Möglichkeit der Errichtung eines Nachlassinventars (Art. 1115 f. CCN), mit dem sich dann der Erbe oder ein Nachlassgläubiger gegen die Gefahren aus der Vermögensvermischung absichern kann.

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