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Die rumänischen Gerichte sind ausschließlich international zuständig für Sachen mit Auslandsbezug betreffend die Scheidung, Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Ehe sowie für sonstige Rechtsstreitigkeiten zwischen Ehegatten, mit Ausnahme jener betreffend Immobilien aus dem Ausland, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung beide Ehegatten ihren Wohnsitz in Rumänien haben und einer von ihnen entweder rumänischer Staatsangehöriger oder Staatenloser ist (Art. 1079 NZPO).

Darüber hinaus wird die Zuständigkeit der rumänischen Gerichte mit Vorzug anerkannt u.a. für Scheidungsanträge, wenn der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Wohnsitz seit mindestens einem Jahr in Rumänien hat (Art. 1081 NZPO).

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