Rz. 72

Gemäß Art. 202 GesG können Geschäftsanteile rechtsgeschäftlich übertragen werden. Da die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine geschlossene Zahl von Gesellschaftern bzw. einen "persönlichen Einschlag" hat, ist die Übertragung von Geschäftsanteilen weitaus restriktiver geregelt als etwa jene von Aktien. Geschäftsanteile sind gesetzlich vinkuliert und können an einen (gesellschaftsfremden) Dritten rechtsgeschäftlich nur mit Zustimmung der Generalversammlung übertragen werden. Von der Vinkulierung ausgenommen sind Übertragungen im Kreise der Gesellschafter, Übertragungen im Erbwege (sofern der Gründungsakt nicht ausdrücklich eine Vinkulierung für diesen Fall bestimmt) sowie im Falle der Verwertung eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts an diesen (wohl aber bei der Begründung des Pfandrechts).

 

Rz. 73

Für die rechtsgeschäftliche Übertragung unter Lebenden ist ein Vertrag in Form einer privaten Urkunde erforderlich. Da die Übertragung von Geschäftsanteilen die Änderung des Gründungsakts im Hinblick auf die Gesellschafterstruktur auslöst, ist auch der Gründungsakt zu ändern. Der neue Gesellschafter muss erklären, dass er die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Stellung als Gesellschafter erfüllt. Die Übertragung von Geschäftsanteilen muss im Gesellschafterregister der Gesellschaft und ins Handelsregister eingetragen werden (Art. 203 Abs. 1 GesG). Gegenüber Dritten ist die Übertragung erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister wirksam (Art. 203 Abs. 2 GesG).

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