Rz. 1
Das rumänische Gesellschaftsrecht ist überwiegend im Gesellschaftengesetz Nr. 31/1990[1] (GesG) geregelt. Gesellschaftsformen des GesG sind:
▪ | die offene Handelsgesellschaft (societate in nume colectiv – S.N.C.), |
▪ | die Kommanditgesellschaft (societate in comandita simpla – S.C.S), |
▪ | die Kommanditgesellschaft auf Aktien (societate in comandita pe actiuni – S.C.A.), |
▪ | die Aktiengesellschaft (societate pe actiuni – S.A.) und |
▪ | die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (societate cu raspundere limitata – S.R.L.). |
Das Gesetz Nr. 161/2003 "gegen die Korruption"[2] regelt auch die Gesellschaftsform der wirtschaftlichen Interessenvereinigung (G.I.E.). Die vorgenannten Gesellschaftsformen sind allesamt juristische Personen. Als weitere Unternehmensform regelt das rumänische Zivilgesetzbuch[3] die stille Gesellschaft, sprich die Innengesellschaft (asociere în participaţie), die den Charakter eines Schuldverhältnisses hat, sowie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (societatea simplă). Die häufigste Gesellschaftsform ist die S.R.L. Nach Angaben des nationalen Handelsregisteramtes waren im April 2021 insgesamt 1.052.845 Gesellschaften mit beschränkter Haftung erfasst. Dies entspricht ca. 98,93 % aller in Rumänien registrierten Gesellschaftsformen.
Rz. 2
Auch Mischformen sind zulässig. Art. 32 und 33 des Gesetzes Nr. 26/1990 über das Handelsregister[4] sieht vor, dass in der Firma einer S.N.C. oder S.C.S. der Name zumindest eines Gesellschafters bzw. Komplementärs aufscheinen muss. Gesellschafter bzw. Komplementär kann auch eine juristische Person sein. Eine GmbH & Co. KG nach deutschem Vorbild ist daher auch in Rumänien möglich.
Rz. 3
Mit dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union wurden einschlägige Richtlinien im Bereich des Gesellschaftsrechts in nationales Recht umgesetzt.
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