BMF, 27.4.2007, IV B 1 - S 1316/07/0010

1 Anlage

Die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20.11.2006 (ABl EU Nr. L 363 S. 129) zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Steuerwesen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens sieht die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3.6.2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten auf die Beitrittsstaaten Bulgarien und Rumänien ab dem 1.1.2007 für die im Anhang zur Richtlinie 2006/98/EG (siehe Anlage) genannten Steuern und Gesellschaftsformen vor.

Gestützt auf die Richtlinie 2006/98/EG bitte ich, § 50g EStG und die Anlage 3a (zu § 50g) auf Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren an verbundene Unternehmen der Staaten Bulgarien und Rumänien oder die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens dieser Staaten, die nach dem 31.12.2006 erfolgen, entsprechend anzuwenden. Dabei ist die Anlage zu berücksichtigen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es ist bis zum In-Kraft-Treten der Umsetzung der Richtlinie 2006/98/EG durch entsprechende Änderung des § 50g EStG und der dazugehörigen Anlage 3a, die unverzüglich erfolgen soll, anzuwenden.

 

Anlage

Auszug aus dem Anhang der Richtlinie 2006/98/EG

(ABl EU Nr. L 363 S. 129)

9. 32003 L 0049: Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3.6.2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl L 157 vom 26.6.2003, S. 49), geändert durch:

  • 32004 L 0066: Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26.4.2004 (ABl L 168 vom 1.5.2004, S. 35)
  • 32004 L 0076: Richtlinie 2004/76/EG des Rates vom 29.4.2004 (ABl L 157 vom 30.4.2004, S. 106)

a) Artikel 3 Buchstabe a Ziffer iii wird wie folgt ergänzt:

  • … in Bulgarien,
  • impozit pe profit, impozitul pe veniturile obtinute din România de nerezidenti in Rumänien”

b) Der Anhang wird wie folgt ergänzt:

„aa) Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der Bezeichnung: …, die nach bulgarischem Recht gegründet wurden und gewerbliche Tätigkeiten ausüben”

ab) Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung: „societati pe actiuni”, „societati ìn comandita pe actiuni”, „societati cu raspundere limitata”

 

Normenkette

EStG § 50 g

 

Fundstellen

BStBl I, 2007, 479

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