Rz. 24

Bei der gesetzlichen Gütergemeinschaft handelt es sich um die schon im alten ZGB geregelte Errungenschaftsgemeinschaft, die nun detaillierter ausgestaltet wurde. Die gesetzliche Gütergemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, er ist im ZGB hinsichtlich seiner Ausgestaltung, der Wirkungen und der Auseinandersetzung bei Beendigung der Ehe recht detailliert geregelt (Art. 339 ff. ZGB).

 

Rz. 25

Die Güter, die von jedem der Ehegatten während der gesetzlichen Gütergemeinschaft erworben werden, sind vom Zeitpunkt des Erwerbs an beiden Eheleuten als Miteigentum zugeordnet. Ausschließlich im persönlichen Eigentum des einzelnen Ehegatten stehen dagegen Güter, die durch die gesetzliche Erbfolge oder Schenkung erworben wurden, Güter des persönlichen Gebrauchs sowie Güter, die der Ausübung der beruflichen Tätigkeit des jeweiligen Ehegatten dienen; hiervon ausgenommen sind allerdings wiederum Bestandteile eines Betriebsvermögens, das insgesamt im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten steht.

 

Rz. 26

Besondere Regelungen gelten darüber hinaus für Vermögensrechte des geistigen Eigentums sowie für Versicherungsleistungen oder Schadensersatz für Vermögensschäden, die einem der Eheleute persönlich zugefügt wurden, schließlich auch für solche Güter, Geldbeträge oder sonstige Werte, die ein eigenes Gut des Ehegatten ersetzen, und für die Früchte der eigenen Güter.[14]

 

Rz. 27

Für Arbeitseinkommen und gleichgestellte Einnahmen sowie Beträge aus der Altersversorgung aus der Sozialversicherung und vergleichbare Leistungen gilt, dass diese dann Bestandteil des gemeinsamen Eigentums sind, wenn der zugrunde liegende Zahlungsanspruch während des Bestehens der Gütergemeinschaft fällig wird, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem diese Ansprüche erworben wurden.

[14] Atanasiu/Dimitru/Dobre, Noul Cod Civil, Bukarest 2011, Anmerkungen zu Art. 312–313.

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