Leitsatz

Eine volljährige Tochter nahm ihren Vater auf Erstattung der vom Land Hessen für den Zeitraum von August 2001 bis Juni 2002 gewährten Ausbildungsförderung in Anspruch. Während dieser Zeit hatte die Klägerin eine Internatsschule besucht.

Erstinstanzlich wurde der Beklagte antragsgemäß verurteilt. Gegen dieses Urteil legte er Berufung ein und berief sich darauf, seine Mitwirkungsverpflichtung im BAföG-Verfahren nicht verletzt zu haben. Im Übrigen habe die Klägerin die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs ihm gegenüber nicht schlüssig dargetan und substantiiert; jedenfalls sei zwischenzeitlich Verwirkung eingetreten.

Das Rechtsmittel des Beklagten hatte Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG hatte das erstinstanzliche Gericht dem Klagebegehren zu Unrecht stattgegeben.

Der Klägerin stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Ersatz respektive Ausgleichung der bereits an das Land Hessen zurückgezahlten Ausbildungsförderung i.H.v. 2.085,20 EUR zu.

Weder bestehe ein Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Verletzung einer den Beklagten im sozialverwaltungsrechtlichen Verfahren nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz treffenden Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht. Er habe unstreitig gegenüber der zuständigen Behörde wahrheitsgemäß das Vorliegen des maßgebenden Steuerbescheides verneint. Ferner stehe im Berufungsverfahren außer Streit, dass er im Vorfeld weder von der Klägerin noch von der zuständigen Behörde zu einer weitergehenden aktualisierten Auskunft aufgefordert worden war. Zur unaufgeforderten Vorlage des nach wie vor nicht bestandskräftigen Steuerbescheides für das Jahr 1999 sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen. Die endgültige und abschließende Bescheidung der beantragten Ausbildungsförderung erfordere jedoch gerade das Vorliegen eines bestandskräftigen Steuerbescheides.

Im Übrigen sei von einem Mitverschulden der Klägerin auszugehen, die bewusst auf die Erhebung des Widerspruchs gegen den in seiner rechtlichen Grundlage fragwürdigen Rückforderungsbescheid vom 30.6.2006 verzichtet und diesen ohne Kontaktaufnahme zu dem Beklagten habe bestandskräftig werden lassen.

Weiter stehe dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Klägerin entgegen, dass ein Vermögensschaden endgültig noch nicht eingetreten sei. Der Rückforderungsbescheid vom 30.6.2003 verstehe sich nur als vorläufige Entscheidung über den gegenständlichen Bewilligungszeitraum.

Ferner habe auch ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht bestanden.

Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Beklagten für die Vergangenheit gem. § 1613 Abs. 1 S. 1 BGB seien weder dargetan noch ersichtlich. Im Übrigen fehle jede hinreichende Darlegung des Bestehens eines Ausbildungsunterhaltsanspruchs für den Zeitraum von August 2001 bis Juni 2002.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Urteil vom 07.11.2006, 11 UF 827/05

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