Leitsatz

Der Kläger verlangte von dem Beklagten die Erstattung geleisteten Kindesunterhalts sowie die Erstattung der Kosten für ein Abstammungsgutachten. Die Ehefrau des Klägers hatte am 4.11.1993 ein Kind geboren. Seinerzeit lebte die Familie alleine von dem Einkommen, das der Kläger durch seine Erwerbstätigkeit erzielte. In der Zeit von Januar 1996 bis einschließlich Januar 2002 erzielte auch die Kindesmutter und Ehefrau des Klägers durch Erwerbstätigkeit Einkommen. Im Jahre 2002 trennten sich die Eheleute. Von Februar bis Oktober 2002 zahlte der Kläger an seine getrennt lebende Ehefrau für das im Jahre 1993 geborene Kind Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 231,00 EUR.

Im Oktober 2002 hatte er Anfechtungsklage eingereicht. Durch Statusurteile wurde festgestellt, dass der Kläger nicht Vater des Kindes ist. Nach Erlass dieses Statusurteils hat der Beklagte formwirksam anerkannt, Vater des Kindes zu sein.

Der Kläger verlangte vom ihm Erstattung einer Summe von insgesamt 11.361,76 EUR.

Erstinstanzlich wurde die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe seine Ansprüche nach Treu und Glauben verwirkt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass er bei der Geburt des Kindes bereits gewusst habe, dass auch der Beklagte als Vater des Kindes in Betracht komme.

Gegen diese Entscheidung wandte sich der Kläger mit seiner Berufung und trug vor, von der sexuellen Beziehung der Kindesmutter zu dem Beklagten habe er erstmalig nach seiner Trennung von ihr im Jahre 2002 Kenntnis erlangt.

Der Beklagte berief sich auf seine Leistungsunfähigkeit. Er müsse an seine geschiedene Ehefrau nachehelichen Unterhalt zahlen. Im Übrigen habe er erst im September 2003 erfahren, Vater des Kindes zu sein. Zu diesem Zeitpunkt habe er gerade mit seiner neuen Partnerin eine Doppelhaushälfte erworben gehabt, deren Erwerb er mit aufgenommenen Darlehen finanziere.

Die Berufung des Klägers hatte überwiegend Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Klage für weitgehend begründet.

Der Kläger könne von dem Beklagten gem. § 1607 Abs. 3 S. 1 oder S. 2 BGB Erstattung des von ihm für das Kind aufgewendeten Unterhalts verlangen. Nach dieser Vorschrift gehe der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil auf einen Dritten über, wenn dieser dem Kind als Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leiste. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt.

Der Kläger habe dem Kind von dessen Geburt bis Oktober 2002 als Ehemann der Kindesmutter Unterhalt geleistet.

Er sei indessen nicht Vater des Kindes gewesen. Dies stehe durch rechtskräftiges Statusurteil aus dem Jahre 2003 fest. Vater sei vielmehr der Beklagte. Er hafte auf Zahlung des Unterhalts, wenn gem. § 1600d Abs. 4 BGB seine Vaterschaft feststehe. Dies sei hier der Fall. Der Beklagte habe unstreitig die Vaterschaft nach Erlass des Statusurteils formwirksam anerkannt.

Er sei gem. §§ 1601, 1602, 1603 und 1610 BGB auch zum Unterhalt verpflichtet gewesen.

Die Geltendmachung des Anspruchs sei dem Kläger auch nicht nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB versagt. Der Auffassung des AG sei insoweit nicht zu folgen. Für den Regressanspruch des Scheinvaters spiele es nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 1607 Abs. 3 S. 2 BGB keine Rolle, ob der Ehemann der Mutter sich fälschlicherweise für den Vater hielt oder die Umstände kannte, die für die Vaterschaft eines anderen Mannes sprachen.

Der Rückgriffsanspruch des Klägers sei auch nicht verjährt. Die von dem Beklagten erhobene Verjährungseinrede sei nicht begründet. Zwar gelte gem. § 197 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 i.V.m. § 195 BGB anstelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Nach § 207 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB sei die Verjährung von Ansprüchen zwischen Eltern und Kindern während der Minderjährigkeit der Kinder gehemmt. Die Hemmung ende erst mit der Auflösung der Ehe, die das Stiefkindverhältnis begründe. So liege es hier. Erst durch die Scheidung der Ehe des Klägers von der Mutter des Kindes habe der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist begonnen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei die Frist von drei Jahren ab Scheidung der Ehe noch nicht verstrichen gewesen.

Der Kläger sei auch nicht gehindert, den Anspruch auf Unterhalt für die Vergangenheit geltend zu machen. Nach § 1613 Abs. 2 Nr. 2a BGB könne der Berechtigte für die Vergangenheit auch ohne Verzug, Rechtshängigkeit oder Auskunftsverlangen für den Zeitraum Erfüllung verlangen, in dem er aus rechtlichen Gründen an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert gewesen sei.

Der Kläger könne nicht nur Erstattung des von ihm geleisteten Unterhalts, sondern auch Ersatz der Kosten des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens verlangen. Bei diesem Anspruch handele es sich um einen im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten familienrechtlichen Ausgleichsanspruch. Dies entspreche mittlerweile ständiger Rechtsprechung (BGH v. 27.1.1988 - IVb ZR 12/87, MDR 1988, 479 = FamRZ 1988, 387 ff.; OLG Düsseldorf FamRZ 2002, 1032; KG FamRZ 2000, 441...

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