Verfahrensgang

AG Blomberg (Entscheidung vom 15.12.2000; Aktenzeichen 3 F 16/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 15. Dezember 2000 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Blomberg in seinem Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt (unter Ziffer III. des Urteilstenors) und zum Zugewinnausgleich (unter Ziffer IV. des Urteilstenors) teilweise wie folgt abgeändert:

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Ehescheidung monatlich 1.051,- DM nachehelichen Unterhalt zu zahlen, zahlbar monatlich im Voraus zuzüglich 4% Zinsen ab jeweiliger Fälligkeit.

Der Anspruch der Antragstellerin auf Zugewinnausgleich wird abgewiesen.

Die weiter gehende Klage bleibt abgewiesen. Die weiter gehende Berufung des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die am 2.1.1940 geborene Antragstellerin und der am 26.10.1937 geborene Antragsgegner schlossen am 5.7.1971 die Ehe, aus der keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen sind. Die Antragstellerin hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als Friseurin, arbeitete in der Ehe aber nicht in diesem Beruf. Sie war mit Ausnahme geringfügiger Putztätigkeiten überwiegend als Hausfrau tätig, per Antragsgegner ist ausgebildeter Radio- und Fernsehtechniker. Als Berufsschullehrer der berufsbildenden Schulen in xxx war er zuletzt Landesbeamter.

Die Parteien erwarben durch notariellen Kaufvertrag vom 31.1.1989 (UR-Nr. 15/89 des Notars xxx aus Blomberg) das Hausgrundstück xxx in xxx zu je 1/2. Während der Errichtung eines Erweiterungsbaus etwa im Sommer/Herbst 1995 trennten sich die Parteien.

Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 16.7.1998 zugestellt. Am 1.9.1999 wurde der Antragsgegner in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.

Die Antragstellerin hat in erster Instanz nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 1.769,76 DM verlangt. Sie hat behauptet, altersbedingt und aufgrund von Depressionen sowie Agoraphobie nicht mehr arbeitsfähig zu sein. Ferner hat sie 15.000,- DM als Zugewinnausgleich im Wege der Teilklage verlangt.

Der Antragsgegner hat beantragt, die Klage auf nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich abzuweisen. Er hat geltend gemacht, die Antragstellerin könne zumindest 630,- DM monatlich verdienen. Außerdem müsse sie sich ein Entgelt von monatlich 700,- DM für die Versorgung ihres Bekannten xxx, mit dem sie ein Verhältnis aufgenommen habe, anrechnen lassen.

Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien geschieden; insoweit ist das Urteil rechtkräftig seit dem 28.7.2001. Ferner hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich geregelt. Es hat den Antragsgegner des weiteren verurteilt, 15.000,- DM als Zugewinnausgleich sowie monatlich 1.582,80 DM nachehelichen Unterhalt an die Antragstellerin zu zahlen. Wegen der Einzelheiten der Begründung und Berechnung wird auf das Verbundurteil vom 15.12.2000 verwiesen.

Mit der Berufung vertieft und ergänzt der Antragsgegner sein erstinstanzliches Vorbringen. Er trägt insbesondere vor, dass er der Antragstellerin monatlich allenfalls 651,53 DM nachehelichen Unterhalt schulde.

Der Antragsgegner beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils

  • 1.

    die Klage abzuweisen, soweit er ab Rechtskraft der Scheidung zu höherem nachehelichen Unterhalt als monatlich 651,53 DM verurteilt wurde und

  • 2.

    die Klage auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs durch ihn vollständig abzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Zur ergänzenden Sachdarstellung wird auf das erstinstanzliche Urteil und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Antragsgegners ist im Hinblick auf den nachehelichen Unterhalt zum Teil begründet, im Hinblick auf den Zugewinnausgleich insgesamt begründet.

A.

Der Anspruch der Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt folgt aus xxx §§ 1572 Nr. 1,1573 Abs. 1 BGB.

I.

Das Familiengericht hat zutreffend angenommen, die psychische Erkrankung der Antragstellerin sei durch die Vorlage ärztlicher Atteste hinreichend bewiesen. Insoweit wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 543 ZPO). Auch der Antragsgegner behauptet nicht, dass die Antragstellerin in vollem Umfang erwerbspflichtig sei. Ob die Antragstellerin im Übrigen Einkünfte im Geringverdienerbereich von 630,- DM monatlich erzielen könnte, kann dahinstehen. Darauf kommt es letztlich nicht an, weil ihr - wie unten ausgeführt wird - auch dann kein höherer Unterhaltsanspruch zusteht, wenn ihr kein erzielbarer Verdienst zugerechnet wird.

II.

Die Antragstellerin kann nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 1.051,- DM verlangen (§ 1578 BGB). Der Antragsgegner bezieht derzeit lediglich eine Pension, noch keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch Urteil vom 10.9.2001, auf das Bezug genommen wird, hat der Senat den Antragsgegner auf dieser Grundlage verurteilt, an die...

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