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Rückgabe der Mietsache / 2.4 Vollständige Räumung

Ulf Wollenzin
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Wichtig

Vollständige Räumung erforderlich

Seiner Rechtspflicht hat der Mieter nur dann genügt, wenn er vollständig räumt; Teilleistungen sind unzulässig und brauchen vom Vermieter nicht angenommen zu werden (§ 266 BGB).

 
Praxis-Beispiel

Unvollständige Wohnungsräumung

So ist nicht vollständig geräumt, wenn der Mieter noch Möbel in den Räumen zurücklässt oder Keller oder Speicher nicht leer macht.

Entscheidend ist der Aufwand, der zur Beseitigung erforderlich ist. Sind die Kosten erheblich, hat der Mieter seine Räumungspflicht nicht erfüllt und der Vermieter kann auf Räumung klagen.[1] Ferner besteht in diesem Fall ein Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung gem. § 546a Abs. 1 BGB, da der Mieter die Mietsache vorenthalten hat. Dies gilt auch, wenn der Mieter Gegenstände in nicht nur unerheblichem Umfang auf dem Grundstück zurücklässt.[2]

Bei Zurücklassen von wenigem Gerümpel kann der Vermieter die Rücknahme aber nicht verweigern, da er sonst in Annahmeverzug gerät.[3] Dies gilt auch, wenn der Vermieter die Rücknahme wegen des schlechten Zustands der Räume verweigert, da dies keine Vorenthaltung darstellt. Der Vermieter ist in diesem Fall auf seine sonstigen Ansprüche (Schadensersatz) angewiesen.

 
Achtung

Keine gewaltsame Besitzergreifung durch Vermieter

Erfüllt der Mieter seine Rückgabepflicht nicht, kann er auf Räumung und Herausgabe verklagt werden. Gewaltsame Besitzergreifung durch den Vermieter ist nicht zulässig.

[1] BGH, Urteil v. 11.5.1988, VIII ZR 96/87, NJW 1988, 2665; BGH, Urteil v. 5.10.1994, XII ZR 53/93, NJW 1994, 3232, 3234; OLG Köln, Urteil v. 14.2.1996, 11 U 219/95, DWW 1996, 189; OLG Düsseldorf, Urteil v. 21.1.1999, 10 U 32/98, NZM 1999, 1142.
[2] KG Berlin, Urteil v. 21.10.2002, 8 U 252/01, GE 2003, 46.
[3] BGH, Urteil v. 11.5.1988, VIII ZR 96/87, BGHZ 104,...

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