Leitsatz

Kernproblem dieser Entscheidung war die Abgrenzung einer Schenkung von einer ehebedingten Zuwendung.

 

Sachverhalt

Die Parteien waren geschiedene Eheleute. Sie hatten im Jahre 1990 geheiratet, sich Ende September 2003 getrennt und waren durch Urteil vom 20.6.2006 rechtskräftig geschieden worden. Wenige Tage vor der Eheschließung hatten sie am 17.5.1990 einen Ehevertrag geschlossen, in dem Gütertrennung vereinbart und der Versorgungsausgleich sowie Unterhaltsansprüche weitgehend ausgeschlossen worden waren.

Am 8.12.1991 gebar die Beklagte einen Sohn. Sie hatte mit der Eheschließung ihre Berufstätigkeit aufgegeben und sich der Haushaltsführung für den Kläger gewidmet. Der Kläger war Erbe eines Pharmakonzerns und aufgrund eines Verkehrsunfalls schwerbeschädigt. Er ging ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nicht nach. Die Parteien lebten von dem ererbten Vermögen des Klägers. Die Beklagte war bei der Eheschließung vermögenslos.

Während der Ehezeit erwarben die Parteien gemeinsam aus den Mitteln des Klägers Grundeigentum zu hälftigen Miteigentumsanteilen. Darüber hinaus erwarb die Beklagte aus Mitteln des Klägers Grundeigentum zu Alleineigentum. Mit Kaufvertrag vom 16.5.2002 erwarb sie ein Anwesen zum Preis von 530.000,00 EUR. Zur Finanzierung des Kaufpreises verwandte sie 270.000,00 EUR aus Mitteln des Klägers, die ihr mit Überweisung vom 28.6.2002 zugeflossen waren. Der Restbetrag wurde von der Beklagten fremdfinanziert. Seit der Trennung der Parteien lebte die Beklagte mit ihrem Sohn in diesem Anwesen.

Sie erwarb ferner während der Ehe im Jahre 201 aus Mitteln des Klägers eine Eigentumswohnung zum Preis von 103.000,00 DM, die sie mit Vertrag vom 12.12.2006 zu einem Preis von 80.000,00 EUR wieder verkaufte. Den Erlös verwandte sie in der Folgezeit für ihren Lebensunterhalt und die Erfüllung von Verbindlichkeiten.

Der Kläger war der Meinung, die Beklagte habe die für den Alleinerwerb von Immobilien zur Verfügung gestellten Gelder zurückzuerstatten. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich veräußerte Eigentumswohnung stehe ihm der Erlös zu. Die Parteien hätten wirksam Gütertrennung vereinbart. Die Zuwendung der Geldmittel sei ausschließlich in der Erwartung erfolgt, die eheliche Gemeinschaft werde Bestand haben.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 270.000,00 EUR zuzüglich Zinsen sowie zur Zahlung von 80.000,00 EUR sowie Zinsen zu verurteilen.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

Hiergegen legte der Kläger Berufung ein und verfolgte sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG kam zu dem Ergebnis, der Kläger habe weder Anspruch auf Rückzahlung der verfahrensgegenständlichen Zuwendungen noch auf Übertragung des Anwesens. Diesen Anspruch hatte er als Hilfsantrag geltend gemacht.

Ferner habe er auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der verfahrensgegenständlichen Geldzuwendungen bzw. auf Herausgabe des von der Klägerin für die verfahrensgegenständliche ETW erzielten Erlöses.

Der Kläger habe der Beklagten während der Ehezeit unstreitig aus seinem Vermögen Beträge i.H.v. 103.000,00 DM und 270.000,00 EUR zum Zwecke des Erwerbs von Immobilien zu Alleineigentum zugewandt. Soweit er in der Berufung erstmals die Unentgeltlichkeit dieser Zuwendungen in Zweifel ziehe, sei dieser Vortrag neu und nicht mehr zuzulassen. Dessen ungeachtet komme der pauschale klägerische Vortrag, die Beklagte habe den Nachweis der Unentgeltlichkeit nicht geführt, einem unzulässigen Bestreiten gemäß § 138 Abs. 4 ZPO gleich.

Seine Zuwendungen könne der Kläger nicht nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zurückfordern. Die grundsätzliche Möglichkeit bestehe nach rechtskräftiger Scheidung, sofern kein güterrechtlicher Ausgleich nach gesetzlichem Güterstand erfolgt sei.

Im vorliegenden Fall sei bereits zweifelhaft, ob die Parteien mit Ehevertrag vom 17.5.1990 wirksam den Güterstand der Gütertrennung vereinbart hätten und somit die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Anwendung finden könnten. Im Hinblick auf den Inhalt dieser Vereinbarung hatte das OLG Bedenken gegen die Wirksamkeit des gesamten Vertrages gemäß § 138 Abs. 1 BGB. Nach den getroffenen Regelungen dränge sich eine einseitige Lastenverteilung im Scheidungsfall zum Nachteil der Ehefrau auf, die durch den geplanten Zuschnitt nicht gerechtfertigt und durch keinerlei Vorteile ausgeglichen worden sei.

Letztendlich könne diese Frage jedoch dahinstehen, da jedenfalls die Voraussetzungen für eine Rückforderung der Geldzahlungen nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht vorlägen. Eine solche Rückforderung komme nur in Betracht in Bezug auf ehebezogene Zuwendungen, nicht in Bezug auf Schenkungen. Von einer Schenkung unter Ehegatten sei auszugehen, wenn die Zuwendung nach deren Willen unentgeltlich im Sinne echter Freigebigkeit erfolgt und nicht an die Erwartung des Fortbestehens der Ehe geknüpft, sondern zur freien Verfügung des Empfängers geleistet werde. Dagegen liege eine ehebezogene Zuw...

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