Werden Erhaltungsmaßnahmen an den ausschließlich im Sondereigentum stehenden Rohrleitungen erforderlich, so kann die Gemeinschaft hierüber nicht wirksam beschließen. Denn die Erhaltung des Sondereigentums ist Sache des jeweiligen Wohnungs- bzw. Teileigentümers.[1] Ein entsprechender Beschluss wäre in Überschreitung der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nichtig.[2]

 
Achtung

Schadensersatzpflicht

Andererseits ist aber jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so zu erhalten, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Dieser Verpflichtung kann sich kein Wohnungseigentümer entziehen. Kommt ein Wohnungseigentümer dieser Verpflichtung nicht nach und kommt es infolge unterlassener Erhaltungsmaßnahmen zu Schäden am Gemeinschaftseigentum oder am Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer, trifft den Wohnungseigentümer eine entsprechende Schadensersatzpflicht.

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