Die Kl. nehmen die Bekl. aus einer Wohngebäudeversicherung wegen eines Leitungswasserschadens in ihrem im Jahre 2006 errichteten und nach dessen Bezugsfertigkeit seit dem 1.9.2006 auch gegen Schäden durch Leitungswasser versicherten Wohnhaus auf weitere Versicherungsleistungen in Anspruch.

Dem Versicherungsvertrag liegen die VGB 2001 zugrunde. Sie lauten auszugsweise:

"§ 4. Versicherungsfall; versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden"

1. Entschädigt werden versicherte Sachen … , die durch

b) Leitungswasser

zerstört oder beschädigt werden … (Versicherungsfall).

2. Entschädigt werden auch Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung und Frostschäden an sonstigen Leitungswasser führenden Einrichtungen.

§ 6. Leitungswasser

1. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus

a) Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung, …

3. Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch

d) Schwamm oder Schimmel, … “

Am 19.4.2008 stellten die Kl. im Fußbodenbereich der Küche ihres Hauses Durchfeuchtungen fest, die infolge einer Undichtigkeit der im Fußbodenaufbau verlegten Kaltwasserleitung entstanden waren. Sie ließen die Undichtigkeit beheben und Trocknungsmaßnahmen durchführen, welche die Bekl. regulierte. Eine Übernahme der Kosten für die Sanierung des mikrobiell belasteten Estrichaufbaus lehnte die Bekl. mit der Begründung ab, es handele sich um durch Schimmel verursachte Schäden, die vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. In einem daraufhin von den Kl. beantragten selbstständigen Beweisverfahren stellte der gerichtlich bestellte Sachverständige einen großflächigen aktiven Schimmelpilzbefall von Estrich und Estrichdämmung fest.

Die Bekl. hält sich aufgrund des Ausschlusses von Schimmelschäden für leistungsfrei und wendet unter anderem weiter ein, die Undichtigkeit der Wasserleitung sei bereits bei Errichtung des Wohnhauses durch fehlerhafte Installation verursacht worden, der Schaden mithin in nicht versicherter Zeit eingetreten.

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