Das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, erstellt einen Plan für eine grenzüberschreitende Spaltung. Der Plan für die grenzüberschreitende Spaltung enthält mindestens folgende Angaben:
b) |
das Umtauschverhältnis der Aktien oder sonstigen Gesellschaftsanteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen; |
c) |
die Einzelheiten der Übertragung der Aktien oder sonstigen Anteile der begünstigten Gesellschaften bzw. der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt; |
d) |
den vorgesehenen indikativen Zeitplan für die grenzüberschreitende Spaltung; |
e) |
die voraussichtlichen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Spaltung auf die Beschäftigung; |
h) |
twaige besondere Vorteile, die den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, gewährt werden; |
k) |
gegebenenfalls Angaben zu dem Verfahren, nach dem gemäß Artikel 160l die Einzelheiten für die Beteiligung von Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in den begünstigten Gesellschaften geregelt werden; |
m) |
Angaben zur Bewertung des Aktiv- und Passivvermögens, das den einzelnen an der grenzüberschreitenden Spaltung beteiligten Gesellschaften zugeteilt werden soll; |
n) |
den Stichtag der Jahresabschlüsse der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, die zur Festlegung der Bedingungen der grenzüberschreitenden Spaltung verwendet werden; |
p) |
die Einzelheiten zum Angebot einer Barabfindung für Gesellschafter nach Artikel 160i; |
q) |
etwaige Sicherheiten, die den Gläubigern angeboten werden, wie Garantien oder Zusagen. |
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