(1) Ein OGAW bedarf zur Ausübung seiner Geschäftstätigkeit der Zulassung durch die Stellen des Mitgliedstaats, in dem der OGAW ansässig ist, nachstehend "zuständige Stellen" genannt.

Diese Zulassung gilt für sämtliche Mitgliedstaaten.

 

(2) Die Zulassung eines Investmentfonds ist nur dann erteilt, wenn die zuständigen Stellen einerseits der Verwaltungsgesellschaft die Zulassung erteilen und andererseits die Vertragsbedingungen genehmigen sowie der Wahl der Verwahrstelle zustimmen. Die Zulassung einer Investmentgesellschaft ist nur dann erteilt, wenn die zuständigen Stellen einerseits deren Satzung genehmigen und andererseits der Wahl der Verwahrstelle zustimmen.

 

(3) Die zuständigen Behörden dürfen einem OGAW die Zulassung nur erteilen, wenn die Verwaltungsgesellschaft bzw. die Investmentgesellschaft die Voraussetzungen gemäß den Abschnitten III bzw. IV dieser Richtlinie erfüllt.

Ferner dürfen die zuständigen Behörden einem OGAW die Zulassung nur erteilen, wenn die Geschäftsleiter der Verwahrstelle ausreichend gut beleumdet sind und auch in Bezug auf den Typ des zu verwaltenden OGAW über ausreichende Erfahrung verfügen. Zu diesem Zweck sind die Namen der Geschäftsleiter der Verwahrstelle sowie jeder Wechsel dieser Geschäftsleiter den zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen.

"Geschäftsleiter" sind die Personen, die die Verwahrstelle aufgrund der gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung vertreten oder die Ausrichtung der Tätigkeit der Verwahrstelle tatsächlich bestimmen.

 

(3a) Die zuständigen Behörden erteilen die Zulassung nicht, wenn es dem OGAW aus rechtlichen Gründen (z.B. aufgrund einer Bestimmung seiner Vertragsbedingungen oder seiner Satzung) verwehrt ist, seine Fonds- oder seine Gesellschaftsanteile in seinem Herkunftsmitgliedstaat zu vertreiben.

 

(4) Jeder Wechsel der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle sowie jegliche Änderung von Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder der Satzung der Investmentgesellschaft müssen von den zuständigen Stellen genehmigt werden.

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