Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Definitionen:

 

1.

"Verwahrstelle" ist jede Einrichtung, die mit der Durchführung der in den Artikeln 7 und 14 genannten Aufgaben betraut ist und den sonstigen in den Abschnitten III a und IV a festgelegten Bestimmungen unterliegt.

 

2.

"Verwaltungsgesellschaft" ist jede Gesellschaft, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung von in der Form eines Investmentfonds oder einer Investmentgesellschaft konstituierten OGAW besteht (gemeinsame Portfolioverwaltung von OGAW); hierzu gehören auch die in Anhang II genannten Aufgaben.

 

3.

"Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft" ist der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat.

 

4.

"Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft" ist ein Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und in dessen Hoheitsgebiet eine Verwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt.

 

5.

"Herkunftsmitgliedstaat des OGAW" ist

 

a)

für einen in Form eines Investmentfonds gegründeten OGAW der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat,

 

b)

für einen in Form einer Investmentgesellschaft gegründeten OGAW der Mitgliedstaat, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat.

 

6.

"Aufnahmemitgliedstaat eines OGAW" ist jeder Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Investmentfonds bzw. der Investmentgesellschaft vertrieben werden und der nicht der Herkunftsmitgliedstaat des OGAW ist.

 

7.

"Zweigniederlassung" ist eine Niederlassung, die einen rechtlich unselbständigen Teil einer Verwaltungsgesellschaft bildet und Dienstleistungen erbringt, für die der Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erteilt wurde; hat eine Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Niederlassungen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigniederlassung betrachtet.

 

8.

"Zuständige Behörden" sind die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 49 dieser Richtlinie bezeichneten Behörden.

 

9.

"Enge Verbindungen" bezeichnet eine Situation im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 95/26/EWG[1].

 

10.

"Qualifizierte Beteiligung" ist das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte einer Verwaltungsgesellschaft oder eine Beteiligung, die es ermöglicht, maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Verwaltungsgesellschaft, an der die Beteiligung gehalten wird, zu nehmen.

Bei der Anwendung dieser Definition werden die in Artikel 7 der Richtlinie 88/627/EWG[2] genannten Stimmrechte berücksichtigt.

 

11.

"Wertpapierdienstleistungsrichtlinie" bezeichnet die Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen[3].

 

12.

"Mutterunternehmen" ist ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG[4].

 

13.

"Tochterunternehmen" ist ein Tochterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG, wobei jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen wird, das an der Spitze dieser Unternehmen steht.

 

14.

"Anfangskapital" ist das unter Artikel 34 Absatz 2 Nummern 1 und 2 der Richtlinie 2000/12/EG[5] genannte Kapital.

 

15.

"Eigenmittel" sind die Eigenmittel im Sinne des Titels V Kapitel 2 Abschnitt 1 der Richtlinie 2000/12/EG. Diese Definition darf jedoch unter den in Anhang V der Richtlinie 93/6/EWG[6] beschriebenen Umständen geändert werden.

[1] ABl. L 168 vom 18.7.1995, S. 7.
[2] ABl. L 348 vom 17.12.1988, S. 62.
[3] ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 27).
[4] ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
[5] ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 37).
[6] ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 29).

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