(1) Jeder Herkunftsmitgliedstaat erlässt Aufsichtsregeln, die eine Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf die Tätigkeit der Verwaltung von gemäß dieser Richtlinie zugelassenen OGAW fortwährend einzuhalten hat.

Insbesondere schreiben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats – auch unter Berücksichtigung des Typs der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW – vor, dass jede dieser Verwaltungsgesellschaften

 

a)

über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie angemessene interne Kontrollverfahren, zu denen insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte ihrer Angestellten und für das Halten oder Verwalten von Anlagen in Finanzinstrumenten zum Zwecke der Anlage eigener Gelder gehören, verfügen muss, durch die unter anderem gewährleistet wird, dass jedes den Fonds betreffende Geschäft nach Herkunft, Gegenpartei, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann und dass das Vermögen der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten Investmentfonds oder Investmentgesellschaften gemäß den Vertragsbedingungen dieser Fonds bzw. den Satzungen dieser Investmentgesellschaften sowie den geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt wird;

 

b)

so aufgebaut und organisiert ist, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwischen der Gesellschaft und ihren Kunden, zwischen verschiedenen Kunden der Gesellschaft, zwischen einem ihrer Kunden und einem OGAW oder zwischen zwei OGAW, die den Interessen der OGAW oder denen der Kunden schaden, möglichst gering ist. Jedoch dürfen die organisatorischen Modalitäten bei der Errichtung einer Zweigniederlassung den vom Aufnahmemitgliedstaat in Bezug auf Interessenkonflikte erlassenen Wohlverhaltensregeln nicht zuwiderlaufen.

 

(2) Eine Verwaltungsgesellschaft, deren Zulassung sich auch auf die individuelle Portfolioverwaltung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a) erstreckt,

  • darf das Vermögen des Anlegers weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten Investmentfonds oder Investmentgesellschaften anlegen, es sei denn, der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung gegeben,
  • unterliegt in Bezug auf die Dienstleistungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 den Vorschriften der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger[1].
[1] ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22.

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