(1) Jeder Herkunftsmitgliedstaat erlässt Aufsichtsregeln, die eine Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf die Tätigkeit der Verwaltung von gemäß dieser Richtlinie zugelassenen OGAW fortwährend einzuhalten hat.
Insbesondere schreiben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats – auch unter Berücksichtigung des Typs der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW – vor, dass jede dieser Verwaltungsgesellschaften
(2) Eine Verwaltungsgesellschaft, deren Zulassung sich auch auf die individuelle Portfolioverwaltung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a) erstreckt,
- darf das Vermögen des Anlegers weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten Investmentfonds oder Investmentgesellschaften anlegen, es sei denn, der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung gegeben,
- unterliegt in Bezug auf die Dienstleistungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 den Vorschriften der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger[1].
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen