(1) Sowohl der vereinfachte Prospekt als auch der vollständige Prospekt müssen die Angaben enthalten, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen vorgeschlagene Anlage und vor allem über die damit verbundenen Risiken ein fundiertes Urteil bilden kann. Der vollständige Prospekt muss – unabhängig von der Art der Instrumente, in die investiert wird – eine eindeutige und leicht verständliche Erläuterung des Risikoprofils des Fonds enthalten.

 

(2) Der vollständige Prospekt muss mindestens die Angaben enthalten, die in Schema A in Anhang I dieser Richtlinie vorgesehen sind, soweit diese Angaben nicht bereits in den Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder in der Satzung der Investmentgesellschaft enthalten sind, die dem vollständigen Prospekt gemäß Artikel 29 Absatz 1 als Anhang beizufügen sind.

 

(3) Der vereinfachte Prospekt muss eine Zusammenfassung der wichtigsten Informationen enthalten, die in Schema C in Anhang I dieser Richtlinie vorgesehen sind. Er ist so zu gliedern und abzufassen, dass er für den Durchschnittsanleger leicht verständlich ist. Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass der vereinfachte Prospekt dem vollständigen Prospekt als herausnehmbarer Teil beigefügt wird. Der vereinfachte Prospekt kann als Marketingunterlage dienen und so konzipiert sein, dass er – abgesehen von einer Übersetzung – unverändert für alle Mitgliedstaaten verwendet werden kann. Die Mitgliedstaaten dürfen daher keine weiteren Unterlagen oder zusätzlichen Angaben verlangen.

 

(4) Sowohl der vollständige als auch der vereinfachte Prospekt können als schriftliches Dokument erstellt oder auf einem von den zuständigen Behörden gebilligten dauerhaften Datenträger mit gleichwertiger Rechtsstellung gespeichert werden.

 

(5) Der Jahresbericht muss eine Bilanz oder eine Vermögensübersicht, eine gegliederte Rechnung über Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres, einen Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen Geschäftsjahres und alle sonstigen in Schema B in Anhang I dieser Richtlinie vorgesehenen Angaben enthalten, sowie alle wesentlichen Informationen, die es den Anlegern ermöglichen, sich in voller Sachkenntnis ein Urteil über die Entwicklung der Tätigkeit und der Ergebnisse des OGAW zu bilden.

 

(6) Der Halbjahresbericht muss mindestens die in den Abschnitten I bis IV des Schemas B in Anhang I dieser Richtlinie vorgesehenen Angaben enthalten; die Zahlenangaben müssen – wenn ein OGAW Zwischenausschüttungen vorgenommen hat oder dies vorschlägt – das Ergebnis nach Steuern für das betreffende Halbjahr sowie die erfolgte oder vorgesehene Zwischenausschüttung ausweisen.

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