(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die mit der Lenkanlage zusammenhängen,

  • weder die EWG-Typgenehmigung oder die Ausstellung der in Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG genannten Bescheinigung oder die Typgenehmigung mit nationaler Geltung verweigern,
  • noch die Erstzulassung von Fahrzeugen ablehnen,

wenn deren Lenkanlage den Vorschriften der Richtlinie 70/311/EWG, geändert durch die vorliegende Richtlinie, genügt.

 

(2) Mit Wirkung vom 1. Oktober 1993 dürfen die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp, dessen Lenkanlage den Vorschriften der Richtlinie 70/311/EWG, geändert durch die vorliegende Richtlinie, nicht genügt,

  • die Bescheinigung gemäß Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG nicht mehr ausstellen
  • und können für alle Fahrzeugtypen die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern.
 

(3) Mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 können die Mitgliedstaaten die Erstzulassung von Fahrzeugen ablehnen, wenn deren Lenkanlage den Vorschriften der Richtlinie 70/311/EWG, geändert durch die vorliegende Richtlinie, nicht genügt.

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