Kurzbeschreibung

Tool richtet sich an Anwälte (im gesamten Zivilprozess). Die Restitutionsklage gehört - wie die "Nichtigkeitsklage" - zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach §§ 578 ff. ZPO. Damit kann ausnahmsweise die Rechtskraft eines ergangenen Urteils beseitigt werden und der alte Prozess (mit offenem Ergebnis) fortgeführt werden, z.B. wenn ein Zeuge nach Rechtskraft des Zivilurteils wegen Falschaussage strafrechtlich verurteilt wurde.

Vorbemerkung

Für Restitutionsklagen ist das Gericht ausschließlich örtlich und sachlich zuständig, welches im ersten Rechtszug erkannt hat, § 584 Abs. 1 ZPO. Wurde das angefochtene Urteil von dem Berufungsgericht oder ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil aufgrund des § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 ZPO erlassen, ist das Berufungsgericht örtlich und sachlich zuständig, § 584 Abs. 1 ZPO.

Das Revisionsgericht ist örtlich und sachlich zuständig, wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil aufgrund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5 ZPO angefochten wird, § 584 Abs. 1 ZPO.

Gegen einen Vollstreckungsbescheid im Mahnverfahren ist die Restitutionsklage an das Gericht zu stellen, welches im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.

Es gelten die allgemeinen Vorschriften der ZPO. Gemäß § 78 ZPO gilt in Anwaltsprozessen Anwaltszwang. Nach § 81 ZPO ermächtigt eine erteilte Prozessvollmacht auch zur Wiederaufnahme des Verfahrens.

Die Restitutionsklage findet gemäß § 580 ZPO statt:

  1. wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
  2. wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
  3. wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
  4. wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
  5. wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
  6. wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
  7. wenn die Partei

    1. ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
    2. eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
  8. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

In den Fällen des § 580 Nr. 1-5 ZPO ist die Restitutionsklage nur statthaft, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann, § 581 ZPO.

Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung geltend zu machen, § 582 ZPO.

Eine Restitutionsklage ist binnen einer Notfrist von einem Monat zu erheben, § 586 Abs. 1 ZPO. Die Frist beginnt mit dem Tag der Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund, aber nicht vor Rechtskraft des Urteils, § 586 Abs. 2 ZPO. Nach 5 Jahren ab Rechtskraft des Urteils im Vorprozess wird die Restitutionsklage grundsätzlich unzulässig, § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Der Inhalt der Klageschrift richtet sich nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. § 253, Abs. 2 Nr. 2 ZPO wird durch die §§ 587, 588 ZPO ersetzt. Dementsprechend muss die Klageschrift die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Klage gerichtet wird, enthalten, § 587 ZPO. Sie soll weiterhin enthalten:

  1. die Bezeichnung des Anfechtungsgrunds,
  2. die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen, die den Grund und die Einhaltung der Notfrist ergeben,
  3. die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des angefochtenen Urteils und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt wird, § 588 ZPO.

Urkunden, auf die sich die Klage stützen, sollen in Abschrift beigefügt werden.

Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten und die Klage als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.

Hält das Gericht die Restitutionsklage für statthaft, wird die Hauptsache von Neuem verhandelt, § 590 ZPO. Hierbei handelt es sich um eine Fortsetzung des früheren Prozesses, soweit er vom Anfechtungsgrund betroffen ist. Neue Behauptungen, Beweismittel und Anträge sind zulässig.

Das Gericht entscheidet aufgrund des Ergebnisses der neuen Verhandlung. W...

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