(1) 1Für notwendige Übernachtungen erhalten Dienstreisende ein pauschales Übernachtungsgeld von 20 Euro pro Nacht. 2Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, wenn sie unvermeidbar sind.
(2) Übernachtungsgeld wird nicht gewährt
1. |
bei einer Dienstreisedauer unter acht Stunden, |
2. |
für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln, |
3. |
bei Dienstreisen am oder zum Wohnort für die Dauer des Aufenthaltes an diesem Ort, |
4. |
bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen, auch wenn diese Unterkunft ohne triftigen Grund nicht genutzt wird, und |
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